Bundesgerichtsentscheid

poursuite en réalisation de gage (vente aux enchères)

5A_623/2026Entscheid vom 10.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen A.________ und B.________ wurde nach ausbleibendem Rechtsvorschlag die Verwertung eines Grundstücks verlangt; dieses wurde am 27. Februar 2026 für 800'000 Franken an Dritte versteigert. Zwischenzeitlich war B.________ als Inhaber eines Einzelunternehmens in Konkurs gefallen. Die Schuldner erhoben Aufsichtsbeschwerde gegen die Steigerung und den Zuschlag und rügten insbesondere eine unvollständige Aktenführung sowie die Nichtverschiebung des Versteigerungstermins.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist und abweichende Tatsachenbehauptungen nur bei genügend begründeter Willkürrüge berücksichtigt werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV scheiterte, weil die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegten, weshalb die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich fehlender Akten des Konkursamts willkürlich gewesen sein sollte oder inwiefern die Aktenlücken entscheidrelevant waren. Ebenso setzten sie sich nicht substanziiert mit der Begründung auseinander, wonach die fehlenden Unterlagen ihnen bekannt gewesen seien und die entscheidwesentlichen Akten vorgelegen hätten. Auch bezüglich der unterbliebenen Verschiebung der Versteigerung zeigten sie keine Bundesrechtsverletzung, namentlich keine Verletzung von Art. 134 SchKG, auf.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Versteigerung des Grundstücks samt Zuschlag bestehen.

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