Grundstückpfändung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Betreibungen; das Betreibungsamt Basel-Landschaft schätzte am 4. Februar 2026 seine Liegenschaft und pfändete sie am 5. Februar 2026. Dagegen erhob er Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte namentlich, die Betreibung im Hinblick auf eine in Deutschland laufende Pfandverwertung nicht fortzusetzen. Nachdem die Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG klar aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt grundsätzlich verbindlich ist. Die Aufsichtsbehörde war auf gewisse Rügen zu Recht nicht eingetreten, insbesondere weil ein Verstoss gegen das Deckungsprinzip nach Art. 126 Abs. 1 SchKG erst im Verwertungsstadium relevant werden kann und die Einrede der Vorausverwertung eines Pfands nach Art. 41 Abs. 1bis SchKG früher hätte erhoben werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der frühere aufsichtsrechtliche Entscheid verlange das Abwarten der deutschen Pfandverwertung, setzte er der vorinstanzlichen Auslegung bloss seine eigene Sicht entgegen. Da er zudem keine hinreichende Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG erhob, genügte seine Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Grundstückpfändung bestehen.
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