Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Obergericht des Kantons Bern eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung an und ersuchte sinngemäss um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2026 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil anfechtbar ist. Der Hinweis auf Eingriffe in die Privat- und Wohnsphäre durch den Pfändungsvollzug genügte dafür nicht, weil ein allenfalls zu Unrecht vollzogener Pfändungsvollzug im kantonalen Verfahren wieder aufgehoben werden könnte und gewisse Unannehmlichkeiten des Vollstreckungsverfahrens hinzunehmen sind. Zudem handelt es sich bei Verfügungen über die aufschiebende Wirkung um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur hinreichend begründete Verfassungsrügen zulässig sind. Da der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegte, ohne eine genügende Verfassungsrüge zu erheben, erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die kantonale Verfügung bestehen, welche die aufschiebende Wirkung gegen die Pfändungsankündigung verweigert hatte.
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