Konkursandrohung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde in einer Betreibung des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland am 19. Juni 2026 eine Konkursandrohung zugestellt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte er sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer berief sich lediglich auf die Inaktivität seiner Einzelfirma und seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und wiederholte damit seinen bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Er setzte sich nicht gezielt mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinander und legte auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verhältnismässigkeit nicht hinreichend dar. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Konkursandrohung blieb damit bestehen.
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