Bundesgerichtsentscheid

Anordnung der Versteigerung eines Liquidationsanteils an Gesamteigentum

5A_644/2026Entscheid vom 06.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Betreibungen, in deren Rahmen der Betreibungskreis Altendorf Lachen in drei Pfändungsgruppen seinen Liquidationsanteil am Gesamteigentum an einer Liegenschaft pfändete. Das Bezirksgericht March ordnete darauf die Versteigerung dieses Liquidationsanteils an. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Schwyz wegen ungenügender Begründung als unzulässig erachtet, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Vor Bundesgericht war nur zu prüfen, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war. Dafür hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG gezielt darlegen müssen, welche Rechtsnormen oder Rechte die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt habe. Seine Vorbringen, die kantonale Beschwerde sei genügend begründet gewesen und Protokolle seien nicht gewürdigt worden, genügten diesen Anforderungen nicht; ebenso fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Verzicht auf eine Nachfrist und mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Beschwerdefrist. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Anordnung der Versteigerung des Liquidationsanteils bestehen.

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