Pfändung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betreibung der B.________ AG gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt Hoefe am 7. Oktober 2024 eine Pfaendung und erfasste unter anderem ein Bankguthaben von Fr. 500.-- sowie weitere Gegenstaende. A.________ focht den Pfaendungsvollzug an und machte insbesondere geltend, auf dem Konto befanden sich unpfaendbare AHV- und EL-Leistungen; die untere Aufsichtsbehoerde gab die Beschwerde nur im Umfang von Fr. 77.79 gut. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mangels genuegender Begruendung nicht ein, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehoerde zwar die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, die Beschwerde aber den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genuegen muss. Hinsichtlich des Bankguthabens setzte sich der Beschwerdefuehrer nicht rechtsgenuegend mit der vorinstanzlichen Erwraegung auseinander, wonach nur Fr. 77.79 als unmittelbar geschuetzte AHV- und EL-Leistungen unpfaendbar seien, waehrend angesparte Betrage grundsaetzlich pfaendbar bleiben. Auch bezueglich der beanstandeten Wohnungsbesichtigung und der zunaechst erfassten Gegenstaende fehlte eine substantiierte Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Nichteintretensgruenden, namentlich mit der gesetzlichen Duldungspflicht nach Art. 91 Abs. 3 SchKG und dem fehlenden schutzwuerdigen Interesse nach Rueckzug der Pfaendung. Die weiteren Hinweise auf ein anderes Betreibungsverfahren waren fuer den vorliegenden Pfaendungsvollzug unerheblich.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insgesamt nicht ein. Damit blieb der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.
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