annulation de la faillite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Tribunal de première instance Genf eröffnete am 5. Februar 2026 auf Begehren der Genfer Ausgleichskasse den Konkurs über die A.________ Sàrl. Die Gesellschaft focht den Konkursentscheid kantonal an, doch wies die Cour de justice des Kantons Genf das Rechtsmittel ab und erklärte sie per 26. Juni 2026 erneut für konkursit. Mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht verlangte die Gesellschaft die Aufhebung des Konkurses.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Die Vorinstanz hatte verspätet eingereichte Unterlagen und eine nach Ablauf der angesetzten Frist eingereichte Stellungnahme zu Recht unberücksichtigt gelassen. Zwar war die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt, womit eine Voraussetzung von Art. 174 SchKG erfüllt war; die Gesellschaft hatte ihre Zahlungsfähigkeit aber nicht glaubhaft gemacht, weil aktuelle Buchhaltungsunterlagen, Angaben zur laufenden Geschäftstätigkeit und zu künftigen Ertragsaussichten fehlten und zudem weitere Betreibungen sowie zahlreiche Verlustscheine bestanden. Die Beschwerde setzte sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander und zeigte weder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen noch eine Rechtsverletzung auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der Aufhebung des Konkurses bestehen.
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