Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung

5A_679/2026Entscheid vom 24.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer lief beim Betreibungsamt Menziken eine Pfändung, wobei das Amt am 26. Februar 2026 das Existenzminimum neu berechnete. Nach teilweise erfolgloser Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm gelangte er am 25. April 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau und stellte dort zusätzlich Begehren um Freigabe von Mitteln sowie um vorsorgliche Massnahmen. Am 15. Juli 2026 erhob er beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung, obwohl das Obergericht bereits am 13. Juli 2026 in der Sache entschieden hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde nach Art. 94 BGG jedenfalls dann entfällt, wenn der beanstandete Endentscheid inzwischen ergangen und dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei Einreichung seiner Beschwerde noch keine Kenntnis vom obergerichtlichen Entscheid gehabt haben sollte, fiel sein Interesse mit dessen Zustellung dahin. Gleiches galt für die Rügen betreffend die ausstehenden Entscheide über die im kantonalen Verfahren gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen. Damit war das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

Entscheid

Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die geltend gemachte Verzögerung erfolgte nicht.

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