Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

5A_680/2025Entscheid vom 28.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Entscheidung über sein Zahlungsaufschubsgesuch gemäss SchKG und beklagt, dass die Behörde innert angemessener Frist nicht entscheidet. Nachdem mehr als sechs Monate ohne Verfügung verstrichen sind, erhebt er Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wird angerufen, um die Behandlung des Gesuchs zu beschleunigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Behörde mit dem Zahlungsaufschubsgesuch eine klare Entscheidungspflicht hatte und ob die Verzögerung ausserhalb zulässiger Abklärungs- und Koordinationsvorgänge liegt. Es stellt fest, dass die Behörde den Gesuchsteller vorträglich aufgefordert und Abklärungen eingeleitet hat, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die Verzögerung erweist sich daher als gerechtfertigt und überschreitet keine Grenzen zulässiger Prozessdauer.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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