Bundesgerichtsentscheid

Beschwerdeverfahren

5A_681/2026Entscheid vom 04.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst mit Schreiben an das Betreibungsamt Embrachertal und erhob anschliessend beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen das Betreibungsamt. Die Eingaben wurden an das Bezirksgericht Bülach überwiesen, das die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; das Obergericht bestätigte diesen Entscheid ebenfalls, soweit es darauf eintrat. Gegen das obergerichtliche Urteil gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, zog seine Beschwerde jedoch noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens zurück.

Erwägungen

Nachdem der Beschwerdeführer seine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde am 30. Juli 2026 zurückgezogen hatte, war das Verfahren gegenstandslos. Der Abteilungspräsident schrieb es deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP als durch Rückzug erledigt ab.

Entscheid

Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Zu einer materiellen Beurteilung der Beschwerde kam es nicht.

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