Zahlungsbefehl
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde in einer Betreibung des Betreibungsamts Embrachertal betrieben; der Zahlungsbefehl wurde ihm am 16. Januar 2026 polizeilich zugestellt. Gegen diese Zustellung erhob er Eingaben, die vom Bezirksgericht Bülach und anschliessend vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurden, soweit auf sie eingetreten wurde. Daraufhin gelangte er mit Beschwerde an das Bundesgericht, zog diese jedoch am 30. Juli 2026 wieder zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde am 30. Juli 2026 zurückgezogen hat. Deshalb ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben; Grundlage dafür bildet Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP. Zu einer materiellen Prüfung der Beanstandungen gegen den Zahlungsbefehl oder dessen Zustellung kam es nicht.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die Rechtmässigkeit des Zahlungsbefehls oder seiner Zustellung erging nicht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen