Bundesgerichtsentscheid

Kontosperre

5A_683/2025Entscheid vom 18.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung liess das Betreibungsamt nach ausgebliebenem Erscheinen des Schuldners zum Pfändungsvollzug vorsorglich sämtliche auf ihn lautenden Konten bei zwei Banken bis zu Fr. 14'000.-- sperren und die Saldi offenlegen; zudem war ein Tresorfach betroffen. Der Beschwerdeführer focht diese Kontosperren bei der bernischen Aufsichtsbehörde an. Nachdem das Betreibungsamt die Sperre eines Kontos wieder aufgehoben hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren als gegenstandslos ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ein aktuelles praktisches Interesse voraussetzt; auf die Rüge, das Obergericht habe die bereits aufgehobene Sperre eines Privatkontos materiell nicht geprüft, trat es mangels genügender Begründung nicht ein. Hingegen verletzte das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil es nur acht Tage nach Zustellung der Vernehmlassung entschied und damit das Replikrecht des Beschwerdeführers missachtete. Dadurch konnte es dessen Einwand, dass weitere Sperren namentlich bei der zweiten Bank und betreffend das Tresorfach fortbestanden, nicht berücksichtigen. Die Gehörsverletzung führte unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Entscheid des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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