Bundesgerichtsentscheid

effetto sospensivo (comminatoria di fallimento)

5A_683/2026Entscheid vom 04.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA focht beim Tessiner Aufsichtsorgan eine vom Betreibungsamt Lugano erlassene Konkursandrohung in einer von B.________ SA eingeleiteten Betreibung an und verlangte zugleich die aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde verweigerte die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, die Beschwerde erscheine prima facie aussichtslos. Dagegen gelangte die Schuldnerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid und zugleich eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ist, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Solche Rügen sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG besonders klar und detailliert zu begründen. Die Beschwerdeführerin berief sich zwar auf Willkür und Gehörsverletzung nach Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, setzte sich aber nicht hinreichend mit der tragenden Begründung des kantonalen Entscheids auseinander, wonach sie den Entscheid vom 24. April 2026 über den vollständigen Rückzug des Rechtsvorschlags nicht angefochten habe und ihre Einwände zur Forderungshöhe und zu allfälligen Zahlungen nicht in die Zuständigkeit des Betreibungsamts fielen. Damit genügten ihre Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, sodass die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren wurde mit dem Endentscheid gegenstandslos.

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