Fristerstreckung (Beschwerdeverfahren)
Zusammenfassung
Sachverhalt
In mehreren gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibungen erliess das Betreibungsamt am 24. Februar 2025 Pfändungsurkunden, gegen welche sie betreibungsrechtliche Beschwerde erhob. Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde ihr zur Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten eine Frist angesetzt, die auf ihr Gesuch hin nur teilweise bis zum 4. August 2025 erstreckt wurde. Vor Bundesgericht focht sie diese Verfügung über die Fristerstreckung an und verlangte zudem den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, weil darin nicht über die Ausstandsbegehren entschieden worden war. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan wird. Die Beschwerdeführerin zeigte einen solchen Nachteil nicht hinreichend auf, zumal sie selbst ausführte, es sei unklar, wozu sie überhaupt hätte Stellung nehmen sollen, und sie auch nicht darlegte, welche inhaltlichen Vorbringen ihr verwehrt worden seien. Soweit sie in der Replik weitere frühere Verfügungen sowie andere betreibungsrechtliche Akte anfocht, waren diese Begehren verspätet oder gingen über den Streitgegenstand hinaus.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügung des Obergerichts vom 30. Juli 2025 bleibt damit bundesgerichtlich unbeurteilt in der Sache bestehen.
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