Bundesgerichtsentscheid

prononcé de faillite

5A_688/2026Entscheid vom 29.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Tribunal de première instance de Genève eröffnete auf Gesuch des Kantons Genf den Konkurs über die A.________ Sàrl in Liquidation. Die Gesellschaft focht das Konkursurteil beim Genfer Cour de justice erfolglos an und gelangte danach mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Streitgegenstand war die Aufhebung des Konkursentscheids nach Art. 174 Abs. 2 SchKG.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Konkursurteil nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nur aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und zusätzlich urkundlich nachweist, dass die Forderung bezahlt wurde, der geschuldete Betrag hinterlegt wurde oder der Gläubiger das Konkursbegehren zurückgezogen hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin innert Beschwerdefrist weder Belege für eine Zahlung oder einen Rückzug des Konkursbegehrens noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hatte. Mit dieser tragenden Begründung setzte sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander; sie brachte vielmehr neue Tatsachen vor und rügte formal einen Rechtsverweigerungstatbestand sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, ohne diese Rügen hinreichend zu begründen. Damit genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Konkurs über die A.________ Sàrl in Liquidation bestehen.

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