Bundesgerichtsentscheid

unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung)

5A_751/2026Entscheid vom 10.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Weinfelden eröffnete am 26. Mai 2026 über die A.________ AG in Liquidation den Konkurs. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft Beschwerde; das Obergericht verlangte dafür einen Kostenvorschuss und wies das später gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es die kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtete. Dagegen gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Das Obergericht hatte die Aussichtslosigkeit damit begründet, dass eine Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sei, weil weder die Bezahlung der Forderung noch eine Hinterlegung oder eine Verzichtserklärung des Gläubigers rechtzeitig belegt worden sei. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung darzustellen sowie verschiedene Verfassungs- und EMRK-Garantien anzurufen, ohne die vorinstanzliche Begründung substanziiert zu widerlegen. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen.

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