Anzeige betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinsen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer waren beim Betreibungsamt Flawil mehrere Betreibungen hängig; nach dem Pfändungsvollzug vom 17. Februar 2026 zeigte das Betreibungsamt am 27. Februar 2026 den Einzug der Miet- bzw. Pachtzinse an. Der Beschwerdeführer focht diese Anzeige zunächst beim Kreisgericht Wil und danach beim Kantonsgericht St. Gallen an, blieb jedoch beide Male ohne Erfolg. Vor Bundesgericht wandte er sich gegen den Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander und zeigte keine Rechtsverletzung auf. Seine Vorbringen stammten aus dem Umfeld staatsverweigererähnlicher Argumentationsmuster und vermochten die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu erfüllen. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Anzeige über den Einzug der Miet- bzw. Pachtzinse bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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