Steigerungsbedingungen
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Grundpfandverwertung sollten drei Stockwerkeinheiten versteigert werden, wobei zwei Einheiten gemeinsam verwertet werden sollten. Die Pfandeigentümerin verlangte neben dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde bereits angeordneten Einzel- und Gruppenruf für diese beiden Einheiten zusätzlich separate Schätzungen sowie die Einbeziehung von fünf angeblich zugehörigen Parkplätzen in dieselbe Steigerung. Die Vorinstanz wies diese weitergehenden Begehren ab, worauf die Pfandeigentümerin Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Antrag auf Einholung von Einzelschätzungen der beiden Stockwerkeinheiten wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB abweisen durfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin angesichts ihres bisherigen prozessualen Verhaltens mit einer Beurteilung unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs rechnen musste. Hinsichtlich der Parkplätze bestätigte das Bundesgericht, dass diese nicht in das vom Betreibungsamt Maloja geführte Verwertungsverfahren einbezogen werden mussten, zumal deren Verwertung in einem separaten Konkursverfahren lief und neue Vorbringen dazu vor Bundesgericht unzulässig waren. Die Beschwerdeführerin zeigte keine Bundesrechtsverletzung auf.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb damit dabei, dass keine Einzelschätzungen der beiden Stockwerkeinheiten eingeholt und die Parkplätze nicht in die streitige Steigerung einbezogen werden.
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