Neuschätzung einer Liegenschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen A.________ teilte das Betreibungsamt Uznach am 5. Mai 2025 die amtliche Schätzung ihres Grundstücks auf Fr. 3'820'000.-- mit. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war, verlangte A.________ am 19. Juni 2025 beim Kreisgericht See-Gaster eine Neuschätzung der Liegenschaft. Die kantonalen Aufsichtsbehörden traten wegen Verspätung nicht auf das Begehren ein, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass für das Begehren um Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG eine Frist von zehn Tagen gilt und die Mitteilung der Schätzung hier infolge Zustellungsfiktion am 20. Mai 2025 als rechtswirksam zugestellt galt. Da der Schuldnerin das Verwertungsbegehren bekannt war und eine Besichtigung durch einen Gutachter stattgefunden hatte, musste sie mit einer Sendung des Betreibungsamts rechnen. Aus der späteren Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte sie keinen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV ableiten, zumal sie keine entsprechenden Dispositionen getroffen hatte. Selbst wenn ihre Eingabe zusätzlich als Beschwerde nach Art. 17 SchKG verstanden würde, wäre auch diese wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verspätet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es blieb dabei, dass auf das Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaft wegen Verspätung nicht eingetreten wird.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen