Bundesgerichtsentscheid

avance de frais (faillite)

5D_22/2026Entscheid vom 11.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts, mit dem er im kantonalen Konkursverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von 300 Franken verpflichtet wurde. Er beantragte zudem aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Auf die Beschwerde konnte bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtsschrift keine handschriftliche Unterschrift trug und der Beschwerdeführer den innert Frist angesetzten Verbesserungsauftrag trotz gültiger Zustellung nach Art. 42 Abs. 1 und 5 sowie Art. 44 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Zudem stellt die Anordnung eines Kostenvorschusses einen Zwischenentscheid dar, der nur bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil selbständig anfechtbar ist. Ein solcher Nachteil war nicht hinreichend dargetan, weil der Beschwerdeführer weder seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des Vorschusses noch ein erfolgloses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren substanziiert aufzeigte. Seine Vorbringen zur Unverhältnismässigkeit und zum Zugang zum Gericht genügten den Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Damit blieb die kantonale Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide