restituzione del termine (opposizione al sequestro)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ traten als Erben ihrer verstorbenen Mutter in ein Verfahren betreffend Widerspruch gegen einen Arrest ein und erhoben gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Tessiner Appellationsgericht als unzulässig erklärt, weil der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist bezahlt worden war. Danach verlangten sie die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Begründung, das Gericht habe bei ihnen ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Sistierung des Verfahrens geschaffen.
Erwägungen
Mangels Erreichen des Streitwerts von 30'000 Franken war gegen den kantonalen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG zulässig. Das Bundesgericht hielt fest, dass damit ausschliesslich genügend begründete Verfassungsrügen geprüft werden können. Die Beschwerdeführer beriefen sich zwar auf überspitzten Formalismus, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür, Treu und Glauben sowie auf Art. 30 BV, setzten sich aber nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese hatte namentlich ausgeführt, ein allfälliges Hindernis sei spätestens mit der Zustellung der Nachfristverfügung oder jedenfalls mit Kenntnis des Nichteintretensentscheids weggefallen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 4. Mai 2026 verspätet gewesen sei.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach das Gesuch um Wiederherstellung der Frist unzulässig war.
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