Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1126/2025 vom 25. März 2026

5F_17/2026Entscheid vom 06.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ GmbH in Liquidation focht seit der vom Obergericht des Kantons Thurgau neu eröffneten Konkurseröffnung wiederholt erfolglos verschiedene Entscheide bis vor Bundesgericht an und verlangte insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit. Gegen einen obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 25. November 2025 erhob sie Beschwerde, auf die das Bundesgericht mit Urteil 5A_1126/2025 nicht eintrat. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 verlangte sie die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils und stellte zusätzlich Begehren um Akteneinsicht und öffentliche Verhandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Revisionsverfahren weder ein Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung noch auf erneute Anhörung vor Urteilsfällung besteht; ein weiteres Akteneinsichtsgesuch sei unter den gegebenen Umständen trölerisch und rechtsmissbräuchlich. Eine Revision nach Art. 121 ff. BGG setze voraus, dass ein gesetzlicher Revisionsgrund hinreichend begründet werde; sie dürfe nicht dazu dienen, die frühere Beurteilung bloss erneut in Frage zu stellen. Die Gesuchstellerin berief sich zwar auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, legte aber nicht dar, inwiefern gerade bezüglich der Nichteintretensgründe des Urteils 5A_1126/2025 ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Ihre Vorbringen zielten nach Auffassung des Gerichts vielmehr auf eine unzulässige Wiedererwägung sowie erneut auf ein Zurückkommen auf die Konkurseröffnung; gerügte Gehörsverletzungen, Art. 22 SchKG und die behauptete fehlerhafte Besetzung des Obergerichts bildeten im vorliegenden Verfahren keine tauglichen Revisionsgründe.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil 5A_1126/2025 unverändert bestehen.

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