Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1079/2025 vom 30. März 2026

5F_18/2026Entscheid vom 06.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Über die A.________ GmbH in Liquidation wurde 2024 der Konkurs eröffnet. Nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde gegen das Konkursamt abgewiesen hatte, trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_1079/2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 verlangte die Gesellschaft die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils und stellte zusätzlich Begehren um Akteneinsicht, Offenlegung weiterer Unterlagen und eine öffentliche Gerichtsverhandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur aus den in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründen zulässig ist und entsprechend begründet werden muss. Die Gesuchstellerin berief sich zwar auf Art. 121 lit. d BGG, zeigte aber nicht auf, inwiefern das frühere Nichteintretensurteil wesentliche aktenkundige Vorbringen übergangen hätte; vielmehr zielten ihre Ausführungen auf eine unzulässige Wiedererwägung und auf Kritik am Konkursverfahren. Ein Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung bestand nicht, und es bestand auch kein Anlass, kantonale Akten beizuziehen oder dazu eine weitere Stellungnahmefrist anzusetzen. Das Revisionsgesuch erwies sich daher als ungenügend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht kündigte zudem an, weitere Eingaben in dieser Sache nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.

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