Bundesgerichtsentscheid

demande de révision de l'arrêt 5A_1077/2025 du Tribunal fédéral du 6 mai 2026

5F_19/2026Entscheid vom 19.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Revisionsgesuch lag das Urteil 5A_1077/2025 zugrunde, mit dem das Bundesgericht am 6. Mai 2026 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärte und eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurssachen abwies. Mit Eingabe vom 30. Mai 2026 verlangte der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils. Er berief sich darauf, das Bundesgericht habe ein Schreiben vom 15. Dezember 2025 übersehen, das seiner Ansicht nach die Zulässigkeit seiner betreibungsrechtlichen Beschwerde belege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG nur in Betracht fällt, wenn es aus Versehen erhebliche, aktenkundige Tatsachen übergangen oder eine Akte offensichtlich falsch gelesen hat; erfasst sind nur grobe Tatsachenirrtümer, nicht rechtliche Würdigungen. Das vom Gesuchsteller angerufene Schreiben war im Verfahren 5A_1077/2025 als neues Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG ohnehin unbeachtlich. Zudem hätte dieses Schreiben am Ergebnis nichts geändert, weil Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde ausschliesslich Kollokationspläne waren. Soweit der Gesuchsteller andere Handlungen oder Entscheide des Betreibungsamts anfechten wollte, hätte er diese gesondert innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG angreifen müssen.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit dem Entscheid in der Sache wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

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