Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_296/2026 vom 21. April 2026

5F_20/2026Entscheid vom 06.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Über die A.________ GmbH in Liquidation wurde 2024 der Konkurs eröffnet; seither führt sie im Zusammenhang damit wiederholt Verfahren bis vor Bundesgericht. Nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung und angeblicher systematischer Aktenverweigerung abgewiesen hatte, trat das Bundesgericht im Urteil 5A_296/2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 verlangte die Gesellschaft die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils und ersuchte zusätzlich um Akteneinsicht sowie um eine öffentliche Gerichtsverhandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Revisionsverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung oder öffentliche Beratung besteht und der Entscheid gestützt auf die Akten im Zirkulationsweg gefällt werden kann. Eine Revision nach Art. 121 ff. BGG setzt voraus, dass ein gesetzlicher Revisionsgrund hinreichend begründet angerufen wird; sie dient nicht dazu, die bereits beurteilte Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung des früheren Urteils zu erlangen. Zwar berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 121 lit. d BGG und machte geltend, erhebliche aktenkundige Tatsachen seien übergangen worden, doch legte sie nicht dar, inwiefern dies die im Urteil 5A_296/2026 genannten Nichteintretensgründe betreffen soll. Ihre Vorbringen erschöpften sich nach Auffassung des Gerichts in einer Wiederholung der früheren Argumentation zum Streitgegenstand sowie in der Bestreitung des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs und zielten damit bloss auf eine unzulässige Wiedererwägung. Das Revisionsgesuch wurde deshalb als ungenügend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Weitere Eingaben der Gesuchstellerin oder von B.________ in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide