Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_388/2026 vom 15. Mai 2026

5F_28/2026Entscheid vom 06.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller wurde im Februar 2026 fürsorgerisch in eine Klinik eingewiesen; dort wurden zudem Isolation und eine Behandlung ohne Zustimmung im Notfall angeordnet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob die Unterbringung später auf, wies aber die Beschwerden gegen Isolation und Medikation ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 5A_388/2026 wegen verspäteter Einreichung nicht ein, worauf der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils verlangte.

Erwägungen

Eine Revision bundesgerichtlicher Urteile ist nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen möglich. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG lag nicht vor, weil der Sendungsnachweis die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids am 20. März 2026 bestätigte und das Bundesgericht somit keine erhebliche aktenkundige Tatsache übersehen hatte. Soweit der Gesuchsteller geltend machte, die Klinik habe ihm die Sendung erst am Folgetag ausgehändigt, betraf dies keine im früheren bundesgerichtlichen Verfahren aktenkundige Tatsache. Auch die Kritik an der Höhe der im früheren Urteil auferlegten Gerichtskosten sowie das Begehren um Einsicht in weitere kantonale Akten fielen ausserhalb des zulässigen Revisionsgegenstandes.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Nichteintretensurteil 5A_388/2026 blieb unverändert bestehen.

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