Traitement institutionnel (art. 59 CP)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. wurde wegen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Hausrecht verurteilt und es wurde gemäss Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Die Vorinstanz bestätigte diese Anordnung, worauf A. beim Bundesgericht Beschwerde erhob und insbesondere den fehlenden Zusammenhang zwischen Straftat und psychischer Störung, die Unverhältnismässigkeit sowie die Aktualität der Expertise rügt.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB nur angeordnet werden darf, wenn das Delikt in Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung begangen wurde, was im Fall der Widerhandlung gegen das Hausrecht nicht ausreichend dargelegt war. Zudem unterliess die Vorinstanz die gebotene Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB. Folglich ist die Anordnung der stationären Behandlung nicht tragfähig.
Entscheid
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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