Strafzumessung; rechtliches Gehör; 2. Rechtsgang; Verletzung des Beschleunigungsgebot
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes, Raubes und weiterer Delikte zu 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem das Bundesgericht das erste obergerichtliche Urteil im Jahr 2025 einzig zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung zurückgewiesen hatte, bestätigte das Obergericht erneut eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren die Strafzumessung im zweiten Rechtsgang, die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids sowie eine ungenügende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass im zweiten Rechtsgang nur jene Punkte neu zu prüfen sind, die vom Rückweisungsentscheid erfasst werden; Rügen, die bereits gegen das erste obergerichtliche Urteil hätten erhoben werden können, sind ausgeschlossen. Es verneint deshalb eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Gewichtung der Vorstrafen und der bereits früher beurteilten Verfahrensdauer. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für den Mord im Rückweisungsverfahren neu und ausreichend begründet, zusätzliche Aspekte des objektiven und subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt und damit weder die Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Urteils noch Art. 47 StGB verletzt. Auch die Reduktion um insgesamt 10 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Verweigerung einer Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB seien bundesrechtskonform.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Freiheitsstrafe von 19 Jahren bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafrecht (allgemein) ansehen