Fixation de la peine
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen schwerer Widerhandlung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, weil er zwischen Ende November 2023 und Anfang Februar 2024 als Mitglied einer Bande in mehreren Regionen des Kantons Bern insgesamt erhebliche Mengen Heroin und Kokain verkaufte bzw. zum Verkauf bereithielt und selbst Heroin konsumierte. Das erstinstanzliche Gericht verhängte 36 Monate Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug, während die Berner Oberinstanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf 42 Monate erhöhte. Vor Bundesgericht verlangte A.________ eine Reduktion auf 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Grundsätze von Art. 47 StGB zur Strafzumessung und hielt fest, dass es nur bei Ermessensmissbrauch eingreift. Es erachtete die kantonale Würdigung als bundesrechtskonform: berücksichtigt wurden namentlich die grossen Drogenmengen, die intensive und organisierte bandenmässige Tätigkeit, die über mehrere Orte reichende Verteilung, die wirtschaftlichen Motive sowie die untergeordnete, aber dennoch aktive Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des Netzwerks. Seine Einwände zu geringerer Beteiligung, höherem Eigenkonsum, guten Geständnissen und echter Reue qualifizierte das Bundesgericht weitgehend als unzulässige appellatorische Kritik; die Vorinstanz durfte zudem die albanische Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten und die späten, wenig hilfreichen Geständnisse strafschärfend bzw. nicht strafmindernd berücksichtigen. Da die Freiheitsstrafe 42 Monate beträgt, fiel ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB ausser Betracht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten blieb bestehen; ein teilbedingter Vollzug wurde ausgeschlossen.
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