Bundesgerichtsentscheid

Versuchter Mord, Strafzumessung, Willkür, Begründungspflicht

6B_335/2026Entscheid vom 06.08.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, den Ehemann seiner Geliebten nachts an einen abgelegenen Ort gelockt, ihm von hinten mit einem schweren Hammer auf den Kopf geschlagen und anschliessend mit einem Messer mehrfach gegen den linken Oberkörper eingewirkt zu haben. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte ihn wegen versuchten Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe; vor Bundesgericht verlangte er einen Schuldspruch wegen Körperverletzungsdelikten beziehungsweise eventualiter eine tiefere Strafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem strengen Willkürmassstab geprüft werden und der Beschwerdeführer sich mit der gesamten Indizienlage auseinandersetzen muss. Es schützte die vorinstanzliche Gesamtwürdigung aus Aussagen, Internetrecherchen zu Tötung und Leichenbeseitigung, Abschiedsbrief, Notizzettel, ausgehobener Grube sowie dem Einsatz von Hammer und Messer als schlüssig und ausreichend für den Nachweis eines Tötungswillens. Weder die Kritik am Ergänzungsgutachten noch der Antrag auf ein Obergutachten begründeten Willkür oder eine Gehörsverletzung, zumal das Verletzungsbild nicht isoliert entscheidend war. Auch die Strafzumessung verletzte weder Art. 47, 50 noch Art. 22 und 23 StGB: Die Vorinstanz durfte von einem sehr schweren Verschulden, einem vollendeten Versuch ohne strafmindernden Rücktritt und einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ausgehen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb beim Schuldspruch wegen versuchten Mordes und bei der vom Obergericht festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

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