Fixation de la peine (violation de la LStup); principe de la proportinnalité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen Besitzes von 18,14g Marihuana zu einer Geldstrafe von 400 Franken verurteilt. Er beantragt vor Bundesgericht die Herabsetzung der Strafe auf 100 Franken oder den Verzicht auf jede Strafe. Er rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Strafverzicht (Art.19a Abs.2 LStup) zu Unrecht verneint.
Erwägungen
Zur Beurteilung eines Falles als geringfügig im Sinne von Art.19a Abs.2 LStup sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen, nicht nur einzelne Faktoren. Die Vorinstanz hat die wiederholten Konsumvorgänge, die bisherigen Vorstrafen, die Konsumumstände und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers als relevante Merkmale gewürdigt, ohne ihren Ermessensspielraum überschritten zu haben. Auch die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens und verletzt das Proportionalitätsprinzip nicht.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
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