Quotité de la peine; règles de conduite; arbitraire; présomption d'innocence
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen zahlreicher Strassenverkehrsdelikte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen unbefugten Fahrzeuggebrauchs zu 26 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt; die kantonale Berufung blieb erfolglos. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen eine Reduktion auf 24 Monate und mindestens einen teilbedingten Vollzug mit Bewährungshilfe und Weisungen. Streitpunkt war vor allem, ob trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und des Rückfallverhaltens noch ein günstiger oder zumindest nicht klar ungünstiger Legalprognoseentscheid möglich sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer die eigentliche Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht substanziiert anfocht; zudem hatte die Vorinstanz ausgeführt, eine angemessene Strafe läge sogar bei 29 Monaten, sei aber wegen des Verbots der reformatio in peius auf 26 Monate begrenzt. Damit fiel eine Reduktion auf 24 Monate mit vollbedingtem Vollzug von vornherein ausser Betracht. Den negativen Prognoseentscheid zum teilbedingten Vollzug schützte das Bundesgericht: Die Vorinstanz habe sich nicht nur auf acht einschlägige Vorstrafen gestützt, sondern auch auf den sehr raschen Rückfall nach der Verurteilung vom 12. Januar 2023 sowie auf das Verhalten des Beschwerdeführers im therapeutischen und probationsbezogenen Setting. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung wegen eines neueren Therapieberichts verfing nicht, weil dieser selbst nur eine vorläufige Einschätzung nach wenigen Gesprächen enthielt und die früheren Berichte zu mangelnder Einsicht, Relativierung und geringer Therapiebereitschaft nicht zu entkräften vermochte. Auch aus dem Grundsatz in dubio pro reo ergab sich nichts Weiteres, da er im Kontext der Sachverhaltsrüge keine über Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung hat.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es blieb bei der unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten; ein teilbedingter oder bedingter Vollzug wurde nicht gewährt.
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