Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (défaut de procuration)

6B_136/2026Entscheid vom 20.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 4. März 2026 reichte Anwalt Samir Djaziri im Namen von A.________ beim Bundesgericht einen kantonalen Strafrekurs gegen den Entscheid der Strafkammer der Genfer Justizbehörde vom 29. Januar 2026 ein, ohne eine Vollmacht beizulegen. Eine solche Vollmacht war laut Bundesgerichtsgesetz erforderlich, um die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

Erwägungen

Nach Art. 40 Abs. 2 BGG müssen Bevollmächtigte ihre Vertretungsbefugnis durch eine Vollmacht nachweisen. Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG ist bei fehlender Vollmacht eine Nachfrist anzusetzen und auf die Rechtsfolge hinzuweisen. Mit Verfügung vom 6. März 2026 setzte der Präsident der I. Strafrechtsabteilung eine Nachfrist bis zum 17. März 2026 zur Nachreichung der Vollmacht. Da die Vollmacht bis Ablauf der Frist nicht eingereicht wurde, ist der Rekurs formell unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Entscheid

Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.

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