Interdiction de toute activité professionnelle et de toute activité non professionnelle organisée impliquant des contacts réguliers avec des mineurs
Zusammenfassung
Sachverhalt
A., 1998 geboren, verbreitete zwischen November 2021 und Juni 2022 via Instagram und Snapchat Kinderpornografie und speicherte hunderte einschlägige Dateien auf seinem Mobiltelefon. Das Bezirksgericht verurteilte ihn im Mai 2024 zu einer bedingten Geldstrafe und sprach eine lebenslängliche berufliche und nicht berufliche Tätigkeitssperre mit Minderjährigen aus. Die kantonale Appellationskammer reduzierte im Oktober 2024 die Sperre auf fünf Jahre.
Erwägungen
Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ist eine lebenslange Sperre gegen Aktivitäten mit Minderjährigen zwingend, eine Befristung widerspricht Wortlaut und Systematik der Norm. Die Ausnahme des Art. 67 Abs. 4bis StGB gilt nur bei sehr geringer Schwere, was vorliegend nicht gegeben ist. Eine lebenslange Massnahme verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK und erweist sich als verhältnismässig.
Entscheid
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und ordnet die Tätigkeitsverbotsmassnahme auf Lebenszeit an.
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