Bundesgerichtsentscheid

Fixation de la peine (art. 47 et 49 CP)

6B_143/2026Entscheid vom 05.05.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde kantonal rechtskraeftig wegen Vergewaltigung sowie Drohung zum Nachteil seiner frueheren Partnerin verurteilt; streitig blieb nach einer ersten bundesgerichtlichen Rueckweisung nur noch die Strafzumessung. Die Vorinstanz setzte im neuen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug sowie eine Geldstrafe fest. Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Bundesgericht eine hoehere Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit teilbedingtem Vollzug.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsaetze von Art. 47 und 49 StGB: Zunaechst ist fuer die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, anschliessend ist diese fuer weitere gleichartige Delikte angemessen zu erhoehen; erst danach sind taeterbezogene Umstaende gesamthaft zu wuerdigen. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe von 20 Monaten fuer die Vergewaltigung nachvollziehbar begruendet, indem sie zwar die Schwere der Tat anerkannte, aber insbesondere beruecksichtigte, dass keine Schlaege oder Drohungen waehrend des Uebergriffs vorlagen, der Akt sehr kurz dauerte, nach der Ohrfeige endete und keine nachhaltige Traumatisierung festgestellt wurde. Auch die Erhoehung um vier Monate fuer die mehrfachen, besonders grausamen Drohungen sei hinreichend motiviert und halte sich im weiten Ermessen der Vorinstanz. Schliesslich verletzte es Bundesrecht nicht, die taeterbezogenen Faktoren als insgesamt neutral zu bewerten, weil negative Elemente durch eine seit 2024 verbesserte persoenliche und therapeutische Stabilisierung kompensiert werden durften.

Entscheid

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die von der Vorinstanz ausgefaellte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde bestaetigt.

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