Violation grave des règles de la circulation routière (LCR); arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ fuhr am 15. September 2023 auf der N1E bei Plan-les-Ouates mit seinem Motorrad im Bereich der tranchée couverte de Saconnex-d'Arve, wo 80 km/h erlaubt waren. Aufgrund von Videoauswertungen des GAVA wurde eine Rohgeschwindigkeit von 144 km/h ermittelt; das Genfer Berufungsgericht zog davon eine Sicherheitsmarge von 15 % ab und qualifizierte den Fall nur noch als schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Bundesgericht eine Verurteilung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die vom GAVA anhand von Verkehrsüberwachungsbildern vorgenommene Geschwindigkeitsberechnung zwar methodisch zuverlässig und beweiskräftig sei, der Bericht aber selbst nur rohe, nicht um Fehlermargen bereinigte Werte ausweise. Da diese Methode keinem ausdrücklich geregelten technischen Messverfahren entspricht und der GAVA-Bericht keine eigentliche Expertise darstellt, durfte die Vorinstanz eine ausreichende Sicherheitsmarge anwenden. Es war nicht willkürlich, die Berechnung sinngemäss einem Nachfahrmessverfahren ohne kalibriertes System gleichzustellen und deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. i OOCCR-OFROU bei Geschwindigkeiten über 100 km/h eine Marge von 15 % abzuziehen. Eine bereits im GAVA-Bericht enthaltene Sicherheitsmarge liess sich aus den dortigen Bemerkungen nicht ableiten. Mit der so reduzierten Geschwindigkeit von 122 km/h verblieb ein Überschuss von 42 km/h, was den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, nicht aber den Raser-Tatbestand.
Entscheid
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen. Es blieb bei der Verurteilung von A.________ wegen schwerer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung.
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