Bundesgerichtsentscheid

Expulsion

6B_164/2026Entscheid vom 01.04.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde von der Obersten Strafkammer des Kantons Bern wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (davon 22 Monate bedingt) verurteilt und auf fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Er richtet sein Rechtsmittel vor dem Bundesgericht einzig gegen die Ausweisungsentscheidung und rügt eine ungenügende Prüfung der Härtefallklausel sowie der familiären und gesundheitlichen Situation. Er beantragt die Aufhebung der Ausweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Ausweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK unter Beachtung der Zwei-Jahres-Regel für Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren. Es hält fest, dass die kantonale Instanz seine gesundheitliche Lage, seine familiären Beziehungen, sein Unterstützungsnetz im Irak sowie die Beweiswürdigung umfassend gewürdigt hat und dabei keine willkürliche Ermessensausübung erkennbar ist. Mangels Beanstandung der tatsächlichen Feststellungen erweist sich das Ausweisungsurteil als materiell-rechtlich korrekt.

Entscheid

Der Rechtsmittel wird keine Folge gegeben, es wird abgewiesen.

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