Landesverweisung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Landesverweisung. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden war, wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Trotz ordentlicher Frist und gesetzlicher Nachfrist bezahlte er den Vorschuss nicht.
Erwägungen
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer erhielt nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Frist sowie eine nicht erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG, verbunden mit der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens. Beide Verfügungen wurden ihm gültig zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Landesverweisung findet nicht statt.
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