Bundesgerichtsentscheid

Landesverweisung; Nichteintreten

6B_181/2026Entscheid vom 03.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Landesverweisung. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden war, wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Trotz ordentlicher Frist und gesetzlicher Nachfrist bezahlte er den Vorschuss nicht.

Erwägungen

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer erhielt nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Frist sowie eine nicht erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG, verbunden mit der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens. Beide Verfügungen wurden ihm gültig zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erfüllt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Landesverweisung findet nicht statt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Verfahren ansehen

Verwandte Entscheide