Fixation de la peine; indemnité; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfaehigen Person zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 24 Monate bedingt, und zur Zahlung von 15'000 Franken Genugtuung an B.________ verpflichtet. Das Kantonsgericht Waadt bestaetigte dieses Urteil im Berufungsverfahren. Vor Bundesgericht verlangte A.________ eine Reduktion der Strafe auf 24 Monate vollbedingt sowie eine Herabsetzung der Genugtuung auf hoechstens 7'000 Franken, eventualiter die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ruege zur Strafzumessung teilweise unzulaessig sei, weil der Beschwerdefuehrer die Hoehe der Strafe und die Verweigerung des vollstaendigen bedingten Vollzugs vor Vorinstanz nicht angefochten hatte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Uebrigen verletzte die Vorinstanz Art. 47 StGB nicht: Sie beruecksichtigte sowohl die schwere Schuld, die besondere Verletzlichkeit des Opfers und die fehlende Einsicht als auch den seit der Tat verstrichenen Zeitraum, der bereits zu einer deutlichen Strafreduktion von 42 auf 30 Monate gefuehrt hatte. Weder das seitherige Wohlverhalten noch die behauptete Alkoholisierung oder Schwierigkeiten bei einer elektronischen Ueberwachung rechtfertigten eine weitergehende Herabsetzung; bei einer Strafe von 30 Monaten war zudem ein vollstaendiger bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Auch die Beanstandung der Genugtuung war mangels Ausschoepfung des kantonalen Instanzenzugs weitgehend unzulaessig; jedenfalls erschien der Betrag von 15'000 Franken angesichts der schweren psychischen Folgen, der konkreten Angst vor Schwangerschaft oder Ansteckung und der schweren Schuld des Taeters nicht unbillig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit teilbedingtem Vollzug sowie bei der Genugtuung von 15'000 Franken zugunsten von B.________.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafrecht (allgemein) ansehen