Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires; injure; arbitraire, art. 20 CP
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der von 2019 bis 2024 unter einer umfassenden Beistandschaft stand und an einer psychischen Störung litt, beleidigte und bedrohte während längerer Zeit mehrere Mitarbeitende des zuständigen Beistandschaftsdienstes, namentlich seinen neuen Beistand, telefonisch und bei unangekündigten Besuchen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte im Berufungsverfahren im Grundsatz die Verurteilung wegen Beschimpfung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB, reduzierte aber die Geldstrafe. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer namentlich die Wahrung des Anklageprinzips, die Erfüllung von Art. 285 StGB sowie die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit ohne strafrechtliches Gutachten.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips, weil der Strafbefehl als Anklageschrift die vorgeworfenen Verhaltensweisen ausreichend umschrieb und erkennbar war, dass die wiederholten Anrufe, Besuche und Drohungen die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden des Dienstes erschweren sollten. Es bestätigte auch die Anwendung von Art. 285 StGB: Die geäusserten Todes- und Gewaltdrohungen gegenüber dem Beistand und dessen Familie waren objektiv ernst genug, um eine vernünftige Person in der Dienstausübung zu beeinträchtigen, und die festgestellten Vorfälle mit Eskorten aus den Räumlichkeiten sowie dem Wechsel mehrerer Beistände belegten die erforderliche Behinderung. Hingegen hielt das Bundesgericht fest, dass angesichts der zivilpsychiatrischen Expertise von 2020 mit Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, der umfassenden Beistandschaft und der fürsorgerischen Unterbringung ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB bestanden. Die Vorinstanz durfte deshalb nicht ohne strafrechtliche Begutachtung bloss eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit annehmen; bei fortbestehender Verweigerung der Mitwirkung ist gegebenenfalls ein Aktengutachten anzuordnen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
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