Landesverweisung; Härtefallprüfung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden; zugleich wurde eine Landesverweisung angeordnet. Nachdem das Obergericht zunächst von einer Landesverweisung abgesehen hatte, verpflichtete das Bundesgericht es mit Rückweisungsurteil, eine Landesverweisung auszusprechen und nur noch deren Dauer sowie eine allfällige Ausschreibung im SIS zu prüfen. Im erneuten Verfahren ordnete das Obergericht eine Landesverweisung von fünf Jahren mit Ausschreibung im SIS an, wogegen der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Rückweisungsentscheid die Vorinstanz und auch das Bundesgericht selbst bindet. Nach dem früheren Urteil stand die Anordnung der Landesverweisung demnach nicht mehr zur Diskussion; Gegenstand des neuen Verfahrens waren einzig deren Dauer und die Frage der Ausschreibung im SIS. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Landesverweisung, namentlich unter Berufung auf ein nachträgliches EGMR-Urteil und auf angebliche Noven, seien deshalb unzulässig. Da er weder die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Dauer noch die Voraussetzungen der SIS-Ausschreibung hinreichend beanstandete, fehlte es insoweit an einer tauglichen Begründung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung für fünf Jahre samt Ausschreibung im SIS bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_202/2025
Urteil vom 30. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesricherin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Härtefallprüfung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. September 2024 (SB240017-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 15. Juli 2021 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 59 Tage durch Haft erstanden, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und mit einer Busse von Fr. 400.--. Den Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe schob es auf. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Auf teilweise Berufung von A.________ hin, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung, stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 31. März 2023 die Rechtskraft sowohl bezüglich der Schuldsprüche als auch der Strafe fest. Von einer Landesverweisung sah es ab.
A.b. Das Bundesgericht hiess die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2024 gut, hob das Urteil vom 31. März 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urteil 6B_643/2023). Die Vorinstanz wurde angewiesen, eine Landesverweisung gegen A.________ auszusprechen, deren Dauer festzulegen, eine allfällige Ausschreibung im SIS zu prüfen sowie eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens vorzunehmen.
B.
Mit Urteil vom 24. September 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft sowohl bezüglich der Schuldsprüche als auch der Strafe und weiterer Folgen fest. Es ordnete gegen A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren inkl. Ausschreibung im SIS an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2024 sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung.
Zusammengefasst macht er geltend, der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts vom 8. Januar 2024 stehe das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, entgegen. Ein EMRK-widriger Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts binde die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, der Vorrang der EMRK vor Landesrecht gelte auch für das prozessuale Novenrecht. Anders zu entscheiden, hiesse, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen wäre, gegen das bundesgerichtliche Urteil Beschwerde beim EGMR zu führen, zumal selbst revisionsbegründende neue Tatsachen nach der herrschenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtet zu bleiben hätten.
1.2. Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils sei die Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränke sich mithin auf die Festlegung der angemessenen Dauer der Landesverweisung, die Prüfung einer allfälligen Ausschreibung im SIS sowie auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren eingebrachte und nach dem Urteil vom Bundesgericht ergangene Urteil des EGMR erwägt die Vorinstanz, bei diesem Entscheid handle es sich um einen Einzelfall. Dieses Urteil sei sodann mit einer knappen Mehrheit gefällt worden, weshalb derzeit nicht von einer gefestigten und präjudiziellen Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Zudem hält die Vorinstanz fest, bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Gesundheitszustand bzw. die medizinischen Probleme seines Sohnes handle es sich nicht um ein echtes Novum.
1.3. Weist das Bundesgericht eine Sache zurück, dann hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2).
Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 150 IV 417
E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen; 135 III 334 E. 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindungswirkung ist es den Gerichten, wie auch den Parteien, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile 6B_290/2026 vom 2. September 2026 E. 4.2.2; 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. In seinem Rückweisungsurteil vom 8. Januar 2024 (6B_643/2023) hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Vorinstanz eine Landesverweisung anzuordnen habe. Es hat sich dabei auch zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung geäussert resp. die widerstrebenden Interessen gegeneinander abgewogen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bildet nach dem im Rückweisungsurteil Gesagten (vgl. dort) nur noch die Dauer der Landesverweisung und die Frage, ob jene im SIS auszuschreiben ist, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1.3; vgl. Urteile 6B_301/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1.2.1; 6B_213/2026 vom 19. Juni 2026 E. 3.4). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer zur Anordnung der Landesverweisung äussert bzw. soweit er deren Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit kritisiert und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Noven verlangt. Dies gilt auch für seine Vorbringen mit Bezug auf das Urteil des EGMR, handelt es sich dabei doch nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG bzw. um ein echtes Novum. Zwar hat das Bundesgericht auch nach einem angefochtenen Urteil ergangene Entscheide des EGMR von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 95 lit. b BGG; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1). Dies wäre indes vorliegend nur dann von Relevanz, hätte die Beurteilung der Landesverweisung Gegenstand des Rückweisungsverfahrens gebildet. Gleichfalls nicht zu prüfen ist, ob sich die Situation seit der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht verändert hat (vgl. Urteil 6B_301/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1.2.1). Auch auf diese Rügen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch insoweit nicht zu behandeln, als er das Novenverbot ganz allgemein kritisiert und der Handhabung von Noven durch den EGMR gegenüberstellt.
1.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer der Landesverweisung zu Recht nicht, zumal es sich dabei um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 66a Abs. 1 StGB). Er bestreitet ebenfalls nicht, dass die Voraussetzungen für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllt sind. Darauf ist mit Blick auf die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausschreibung (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen) nicht einzugehen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb
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