RR.2026.36, RP.2026.23
Zusammenfassung
Sachverhalt
Belgien ersuchte die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. um Beschlagnahme von Vermögenswerten; nach einer Grundbuchsperre wurde 2024 der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft auf einem Konto von A. beschlagnahmt. A. verlangte wegen der langen Verfahrensdauer und der fortbestehenden Sperre die sofortige Freigabe des Betrags von CHF 134'228.65 und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass für die beantragte Aufhebung der Kontosperre keine anfechtbare Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vorlag und damit ein Anfechtungsobjekt fehlte. Zwar ist eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG grundsätzlich möglich, doch setzt sie voraus, dass die betroffene Person zuvor bei der zuständigen Behörde den Erlass einer Verfügung verlangt. Da die Staatsanwaltschaft A. ausdrücklich aufgefordert hatte mitzuteilen, ob er eine anfechtbare Verfügung wünsche, und A. ein solches formelles Begehren nicht gestellt hatte, waren auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesstrafgericht prüfte die verlangte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte materiell nicht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.36
Nebenv erfahren: RP.2026.23
Entscheid vom 19. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Roy Garré und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
(Art. 46a VwVG)
Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
RR.2026.36
Sachverhalt:
A. Belgien führte ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Untreue, Betrug,
Geldwäsche, Diebstahl und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ge-
mäss belgischem Strafgesetz u.a. gegen A. Belgien ersuchte die Schweiz am
13. Juni 2012 namentlich um Beschlagnahme von Liegenschaften im Eigentum
von A. (act. 11 S. 2).
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend «StA AG») erliess am
18. Oktober 2012 die Eintretensverfügung. Sie ordnete am 12. Februar 2013 eine
Grundbuchsperre einer Liegenschaft hinsichtlich des Miteigentumsanteils von A.
an. Die StA AG erliess am 22. Mai 2013 die Schlussverfügung und hielt die
Grundbuchsperre bis zum rechtskräftigen Entscheid über die sichergestellten
Vermögenswerte aufrecht. Nachdem A. am 22. September 2018 beantragte, die
Grundbuchsperre sei aufzuheben, erkundigte sich die StA AG am 26. September
2018 bei der ersuchenden Behörde erstmals und in der Folge regelmässig nach
dem Verfahrensstand. Am 27. Februar 2024 hob die StA AG die Grundbuch-
sperre zugunsten eines Verkaufs auf und ordnete die Beschlagnahme des Ver-
kaufserlöses an. Dieser ging am 25. März 2024 auf dem Konto 1 bei der Bank
B., lautend auf A., ein (Fr. 134'228.65). Die StA AG erhielt am 20. März 2024 das
belgische Ersuchen vom 1. März 2024 um Herausgabe der beschlagnahmten
Vermögenswerte. Das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Turnhout,
habe A. am 19. September 2018 zu einer teilbedingten Gesamtgefängnisstrafe
von 3 Jahren und einer Geldbusse von EUR 8'250.-- verurteilt und die «Sonder-
einziehung» von EUR 9'024'090.95 (Anteil A. ½) und EUR 6'466'612.69 ange-
ordnet (act. 11 S. 2 f.; Urk. BJ Nr. 13, 60).
B. Gemäss Beschwerdeantwort ersuchte A. die StA AG mit E-Mail vom 22. April
2024 bzw. 17. Juli 2024 der Sache nach um eine beschwerdefähige Verfügung
im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Forderungsbeschlagnahme. Die StA
AG verfügte am 6. August 2024 die Aufrechterhaltung. Die Verfügung blieb un-
angefochten (act. 11 S. 3).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») leitete in der Folge am 11. Novem-
ber 2024 das Exequaturverfahren ein. Das Bezirksgericht Baden, Strafgericht,
trat mit Urteil vom 9. Juli 2025 auf den Antrag des BJ um Exequatur von Ersatz-
forderungen gemäss Urteil des Gerichts Antwerpen, Abteilung Turnhout, vom
19. September 2018 nicht ein (Urk. StA AG ab 06.08.2024 pag. 27).
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D. Zwischen A., dem BJ und der StA AG ereignete sich folgender E-Mailverkehr:
Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 teilte A. dem BJ mit, dass sein Anwalt ver-
storben sei, bat zugleich um Information über das weitere Vorgehen und erin-
nerte, dass sein Antrag auf begründete Freigabe der Sperre zu seinen Gunsten
noch immer stehe. Am 17. Dezember 2025 bat er das BJ um eine beschwerde-
fähige Verfügung, falls das Geld nicht freigegeben werde. Diese E-Mail stelle er
in Kopie auch der StA AG zu. Die StA AG teilte ihm mit E-Mail vom 19. Dezember
2025 im Wesentlichen mit, dass derzeit geklärt werde, ob bei den belgischen
Behörden weiterhin ein Beschlagnahmeinteresse vorliege. Falls ja, würde eine
anfechtbare Verfügung erlassen (Urk. StA AG pag. 63 f.). Das BJ antwortete A.
am 29. Dezember 2025 entsprechendes; die Gespräche mit Belgien sollten vo-
raussichtlich Ende Januar 2026 abgeschlossen sein (Urk. StA AG pag. 75).
A. teilte dem BJ am 16. Februar 2026 dasselbe mit. Ihm erscheine das Verfahren
unverhältnismässig und er sei zur Ausbildung zwecks beruflicher Neuorientie-
rung auf das Geld angewiesen. Diese E-Mail stelle er in Kopie auch der StA AG
zu. Die StA AG antwortete ihm am 17. Februar 2026, dass die belgischen Behör-
den die erforderlichen Unterlagen noch nicht eingereicht hätten. Gleichzeitig sei
die StA AG aber auch in Kenntnis gesetzt worden, dass die belgischen Behörden
eine neuerliche Zustellung des Urteils an A. anstreben würden. In diesem Fall
stehe der Rechtsmittelweg gegen das Urteil weiterhin offen, es sei also noch nicht
rechtskräftig. Bis zum Eintritt der Rechtskraft resp. bis zum Entscheid über die
Einleitung eines [erneuten] Exequaturverfahrens würde die StA AG die Beschlag-
nahme aufrechterhalten. Es stehe A. frei, bei der StA AG eine anfechtbare Ver-
fügung betreffend die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu verlangen und
sie anschliessend beim Bundesstrafgericht anzufechten. Sollte A. eine solche
Verfügung wünschen, sei er um entsprechende Mitteilung ersucht. A. antwortete
ihr gleichentags, es sei ein Trauerspiel mit immer neuen Fristen, bei welchen es
keine Rolle spiele, ob sie eingehalten würden. Daher würden sie auch von nie-
mandem eingehalten. Er stellt die Frage, ob es überhaupt rechtens sei, eine Be-
schlagnahme so lange aufrecht zu halten. Das Verfahren sei eine Farce. Die StA
AG antwortete ihm am 19. Februar 2026, dass die Beschlagnahme bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid des ausländischen Staates gestützt auf Art. 33a IRSG
bestehen bleiben könne. Sie erachte das Vorgehen daher weiterhin als verhält-
nismässig. Es sei beabsichtigt, ihm das belgische Urteil vom 19. September 2018
erneut zuzustellen. A. zweifelte am 14. März 2026 die Korrektheit des ganzen
Prozesses und seiner Handhabung in der Schweiz an. Es sei befremdend, dass
nach 16 Jahren noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der belgische Antrag
hätte schon längst abgelehnt werden sollen, Gründe dafür seien viele genannt
worden. Er bitte um Akteneinsicht bei Kanton und Bund (Urk. 1 StA AG pag. 94–
97).
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E. A. wandte sich mit schriftlicher Eingabe vom 20. März 2026 an die Kantonale
Staatsanwaltschaft Aargau (act. 1). Er beantragte ihr:
1. Es sei festzustellen, dass die 16-jährige Verfahrensdauer ohne rechtskräftiges Urteil
das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV / Art. 6 EMRK) massiv verletzt.
2. Die Sperre auf dem Erlöskonto aus dem Verkauf der Liegenschaft sei mangels Ver-
hältnismässigkeit per sofort aufzuheben.
Die StA AG leitete die Eingabe am 25. März 2026 zuständigkeitshalber der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu (act. 1.1). Die StA AG reichte am
30. März 2026 die Empfangsbestätigung von A. vom 24. März 2026 betreffend
das belgische Urteil vom 19. September 2018 nach (act. 2).
F. Die Beschwerdekammer lud das BJ und die StA AG am 17. April 2026 zur Be-
schwerdeantwort ein. Die StA wurde zugleich aufgefordert, die relevanten Akten
einzureichen sowie eine erläuterte Chronologie der Verfahrensschritte. A. erhielt
eine Orientierungskopie und wurde zur Leistung des Kostenvorschusses einge-
laden (act. 3, 4).
G. A. antwortete am 20. April 2026, er habe keine Beschwerde beim Bundesstraf-
gericht eingereicht; seine Beschwerde habe sich vielmehr an das Obergericht
des Kantons Aargau gerichtet und betreffe eine Rechtsverweigerung der StA AG.
Er beantragt, von ihm sei kein Kostenvorschuss zu verlangen, da er nicht Be-
schwerdeführer sei und die Frist zu dessen Leistung sei bis zur Klärung der Be-
schwerdeführerschaft auszusetzen (act. 5).
H. Das BJ reichte am 22. April 2026 die Vernehmlassung ein (act. 6). Das Amt be-
antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es erläuterte, aufgrund der Komplexität
und Dauer des Verfahrens, die wesentlichen Verfahrensschritte (act. 6 S. 2). Die
belgischen Behörden hätten mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2024 das Ur-
teil des Strafgerichts Antwerpen vom 19. September 2018 übermittelt, das eine
Ersatzforderung gegen A. festlege. Das BJ habe beim Bezirksgericht Baden das
Exequaturverfahren eingeleitet; das Gericht sei insbesondere wegen Zweifeln an
der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des belgischen Urteils nicht darauf einge-
treten. Die belgischen Behörden hätten über Monate hinweg die angefragte Be-
stätigung der Rechtskraft nicht übermittelt. Belgien habe am 18. Februar 2026
um die rechtshilfeweise Zustellung des Urteils ersucht. A. habe die Annahme ihm
direkt aus Belgien an seine Adresse zugeschickter Schriftstücke verweigert, ein-
schliesslich Vorladungen und des Urteils (act. 6 S. 2). Das BJ habe A. persönlich
das belgische Urteil zustellt, was er handschriftlich quittiert habe (Zustellbestäti-
gung vom 24. März 2026). Am 31. März 2026 habe das BJ die belgischen Be-
hörden ersucht mitzuteilen, ob das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
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rechtskräftig und vollstreckbar geworden oder ob ein Rechtsmittel erhoben wor-
den sei. Eine solche Bestätigung sei bis dato nicht eingetroffen (act. 6 S. 3).
I. Am 23. April 2026 stellte die Beschwerdekammer der StA AG das Schreiben von
A. vom 20. April 2026 wie auch die Vernehmlassung des BJ zur Kenntnis zu
(act. 7). Gleichentags erhielt A. eine Kopie der Verfahrensakten und ihm wurde
zugleich mitgeteilt, dass die StA AG seine Eingabe vom 20. März 2026 der Be-
schwerdekammer weitergeleitet habe. Die Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses werde nicht abgenommen (act. 8). A. erhielt gleichentags sodann ein
Doppel der Eingabe der Vernehmlassung des BJ (act. 9).
J. A. teilte der Beschwerdekammer am 25. April 2026 mit (act. 10), er sei nicht der
Beschwerdeführer. Sein Schreiben habe sich an die StA AG gerichtet und es sei
ohne sein Einverständnis weitergeleitet worden. Falls das Gericht gleichwohl von
einer Beschwerde ausgehe, so beantrage er eventualiter:
1. Es sei festzustellen, dass er nicht Beschwerdeführer sei. Das Verfahren sei als
gegenstandslos abzuschreiben, soweit es ihn betreffe.
2. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Kantonale Staatsanwalt-
schaft anzuweisen, die Kontosperre über CHF 134'228.65 unverzüglich aufzuhe-
ben.
3. In allen Fällen: Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
K. Am 24. April 2026 reichte das BJ die Verfahrensakten ein, welche es vom Be-
zirksgericht Baden zurückerhalten habe, zusammen mit dessen Urteil vom 9. Juli
2025 (act. 12).
Am 27. April 2026 reichte die StA AG die Beschwerdeantwort ein (act. 11). Sie
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuwei-
sen, alles unter Kostenfolgen.
L. Am 5. Mai 2025 schrieb die Beschwerdekammer A. an und lud ihn ein, dem Ge-
richt bis 18. Mai 2025 mitzuteilen, ob er den Rückzug der Beschwerde erklären
und vom Beschwerdeverfahren Abstand nehmen wolle. Ohne eindeutigen Rück-
zug der Beschwerde gehe die Beschwerdekammer davon aus, dass A. daran
festhalte. Es wurde ihm zugleich freigestellt, innert Frist zu den beigelegten Ein-
gaben des BJ und der StA AG Stellung zu nehmen (act. 13).
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A. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2026 mit, er habe nie beabsichtigt,
eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen. Da nun das Verfahren
aber hängig sei, halte er daran fest. Er bitte um Entscheid in der Sache. Er bean-
tragt (act. 14):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuwei-
sen, die Kontosperre über CHF 134'228.65 unverzüglich aufzuheben.
2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig ist
und die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Herausgabe einer anfechtbaren Verfü-
gung verletzt hat.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
4. Im Falle der Kostenauferlegung: Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und er sei vom Kostenvorschuss zu befreien.
Die Eingabe wurde den anderen Verfahrensparteien am 8. Mai 2026 zur Kenntnis
gebracht (act. 15).
M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäi-
sche Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem sind die Bestimmun-
gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar
auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssamm-
lung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; TPF 2009 111
E. 1.2 S. 113) anwendbar. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilate-
raler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48
Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin-
den das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1
Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
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Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderun-
gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.;
145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF
2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe-
angelegenheiten ist zudem das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an-
wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das
IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
1.3 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt
zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die Be-
hörde die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der
zuständigen Behörde (Art. 8 Abs.1 VwVG).
1.4 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig
angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gut zuma-
chenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten
und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 Iit. a IRSG). Kontoinhaber können bei
der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung
der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Entscheid, mittels wel-
chem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Be-
schlagnahme abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, denn er beendet das
Beschlagnahmeverfahren nicht. Die Vermögenssperre kann zusammen mit der
Schlussverfügung angefochten werden, was grundsätzlich zur Gewährung des
Rechtsschutzes genügt. Verfügungen, die Gesuche um Freigabe von Vermö-
genswerten abweisen, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung (betref-
fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte) und nach län-
gerer Zeit gestellt werden, sind prozessual ebenfalls als Schlussverfügung i.S.v.
Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2). Die entsprechende
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist be-
rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird wie im Falle der
Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige
Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung
in BGE 137 IV 134 E. 5, 6.1; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts
1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3).
1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Ver-
fügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 17a Abs. 3 IRSG; Art. 46a VwVG).
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Art. 50 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann.
Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur mög-
lich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig wäre. Eine Rechts-
verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt somit voraus, dass
ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Weiter
bedingt sie, dass die rechtssuchende Person zuvor zumindest einmal bei der be-
fassten Instanz interveniert hat, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern
(BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar
2013 E. 4 [zur StPO]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.268-271 vom
27. März 2014 E. 1.3 weitergehend [Mahnung erforderlich]).
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine anfechtbare Verfügung
bzw. gegen ein konkretes Anfechtungsobjekt. Die StA AG hat den Beschwerde-
führer am 17. Februar 2026 gebeten mitzuteilen, ob er gegen die Aufrechterhal-
tung der Kontosperre eine anfechtbare Verfügung verlange. Vor der als förmliche
«Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit.
b StPO)» eingereichten Eingabe, ist bei der StA AG eine solche Mitteilung nicht
eingegangen.
Mangels Verfügung fehlt der Beschwerde bezüglich der beantragten Aufhebung
der Kontosperre das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdekammer kann darüber
nicht erstinstanzlich entscheiden (siehe auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2022.148-150 vom 12. Januar 2023 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Damit ist
auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt insoweit nicht einzutreten, als
sie die Aufhebung der Beschlagnahme verlangt.
2.2 Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt
die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine
Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklä-
rungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung
zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Ver-
pflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit
das Verfahren. Es liegt in der Natur der Sache, dass in solchen Fällen keine an-
fechtbare Verfügung besteht. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts vielmehr «fingiert» (fingiertes Anfech-
tungsobjekt; vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2016, Art. 46a N. 2 und 4, s. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
8
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Die StA AG hat A. mit E-Mail vom 17. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass er
in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eine anfechtbare Verfü-
gung verlangen und in der Folge eine solche Verfügung beim Bundesstrafgericht
anfechten kann. Er wurde ausdrücklich darum ersucht, ein allfälliges entspre-
chendes Anliegen der StA AG mitzuteilen. Dies weist darauf hin, dass die StA
AG bereit gewesen wäre, auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
In dieser Situation wäre es zumutbar und nötig gewesen, dass der Beschwerde-
führer zunächst einen formellen Entscheid der StA AG verlangt, bevor er Rechts-
verzögerungsbeschwerde erhebt. Da er dies jedoch unterliess, ist auf seine Be-
schwerde auch insoweit nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer wird zur Kenntnis gebracht, dass der Weg über eine
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht direkt zum
Ziel der von ihm gewünschten Freigabe führt und ein Antrag auf Erlass eines
anfechtbaren Entscheids, sofern das Verfahren bei der StA AG noch pendent ist
und die Vermögenswerte nicht bereits freigegeben wurden, weiterhin möglich ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser
einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegeh-
ren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1
S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
3.3 Auf die Beschwerde konnte nicht eingetreten werden und sie war aussichtslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuwei-
sen.
4. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren beteiligt, Anträge gestellt und be-
kräftigt, von der Beschwerdekammer einen Entscheid zu verlangen. Damit ist er
Verfahrenspartei und trägt damit ein Kostenrisiko. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen
(vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a
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des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
10
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge-
richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma-
tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektroni-
schen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausge-
stellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über-
mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze ver-
letzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
11
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