RR.2026.19, RP.2026.8
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ungarn ersuchte die Schweiz um die Auslieferung von A. zur Vollstreckung mehrerer rechtskräftiger Strafurteile, die insgesamt zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führten. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung, wogegen A. Beschwerde erhob und namentlich geltend machte, ihm drohten in ungarischen Gefängnissen unmenschliche Haftbedingungen, gesundheitliche Risiken sowie Diskriminierung als Roma; eventualiter verlangte er eine stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer verneinte zunächst eine glaubhaft gemachte konkrete Diskriminierungsgefahr wegen einer Zugehörigkeit zu den Roma, weil der Beschwerdeführer weder diese Zugehörigkeit noch eine individuelle Benachteiligung im ungarischen Strafvollzug hinreichend substanziiert hatte. Hingegen würdigte sie die Berichte des CPT, die EGMR-Rechtsprechung und die fortgesetzte Überwachung Ungarns durch das Ministerkomitee des Europarates dahin, dass weiterhin ein strukturelles Problem der Überbelegung und weiterer Mängel im ungarischen Strafvollzug besteht, auch wenn ein menschenrechtskonformer Vollzug nicht ausgeschlossen erscheint. Unter diesen Umständen sei objektiv und ernsthaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten, die jedoch durch geeignete diplomatische Garantien ausreichend reduziert werden könne. Eine stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz falle mangels entsprechender völkerrechtlicher Grundlage und mangels Ersuchens Ungarns ausser Betracht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie auf eine Verweigerung der Auslieferung zielte. Die Auslieferung an Ungarn ist jedoch nur zulässig, wenn die ungarischen Behörden vorgängig die vom Bundesstrafgericht verlangten Garantien zu Haftbedingungen, medizinischer Versorgung, Kontakten zur Schweizer Vertretung, anwaltlichem Verkehr und Familienbesuchen abgeben; das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.19
Nebenv erfahren: RP.2026.8
Entscheid vom 17. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches
Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 3 IRSG); unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
RR.2026.19
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium von Ungarn ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2024
(ergänzt am 28. Januar, 3., 6. und 24. Februar 2025) die Schweiz um die Auslie-
ferung von A. zur Verbüssung rechtskräftiger Strafurteile des Amtsgerichts Gyula
vom 25. Oktober 2023 sowie des Amtsgerichts Békéscsaba vom 7. Juni 2022,
18. Mai 2023 und 11. Juni 2024 (Urk. BJ 1a) und stützte dies auf entsprechende
internationale Haftbefehle (Urk. BJ 1c–m). Gegen A. waren Strafen von insge-
samt 6 Jahren 22 Monaten und 4 Tagen ausgesprochen. Das BJ erkundigte sich
am 11. Juni 2025 beim ungarischen Justizministerium, inwieweit A. bei den Ge-
richtsverfahren anwesend oder vertreten war und ihm die Urteile eröffnet worden
seien (Urk. BJ 2). Die Anfrage beantwortete das Justizministerium am 17. Juni
2025 (Urk. BJ 3).
B. Das BJ erliess am 18. September 2025 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl
(Urk. BJ 4, 5). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte die Anhörung zur
Haft und zum Auslieferungsersuchen am 6. November 2025 durch (Urk. BJ 7).
Rechtsanwältin B. nahm am 4. Dezember 2025 für A. Stellung zum Ausliefe-
rungsersuchen (Urk. BJ 11).
C. Das BJ bewilligte die Auslieferung mit Entscheid vom 16. Januar 2026 (act. 1.1).
D. Dagegen rief A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, am 13. Februar 2026
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Er beantragt:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (Fachbereich Auslieferung) vom
16. Januar 2026 (B-24-2580-1) sei aufzuheben und das Auslieferungsgesuch des Justiz-
ministeriums von Ungarn abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen und ange-
messen zu entschädigen für die zu Unrecht erlittene Haft.
3. Eventualiter sei die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz anzuordnen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bzw. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Mandatierung vom 5. Februar
2026 zu bestellen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1% MwSt) zulasten der Staats-
kasse.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026, die Be-
schwerde sei abzuweisen (act. 5). Das Gericht stellte die Eingabe A. am 27. Feb-
ruar 2026 zur Kenntnis zu (act. 6). Am 30. Juli 2026 liess A. mitteilen, dass er am
3. Juli 2026 einen Herzinfarkt erlitten hatte, reanimiert werden musste und ihm in
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der Folge Stents implantiert worden seien (act. 8 mit Beilagen). Die Eingabe
wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär
massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf-
bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts-
sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A;
https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8)
i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusam-
menarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und
des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-
Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter
«Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterent-
wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des
Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen;
CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), wel-
che gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003
(CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter
«Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B)
eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
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bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ;
Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, sind
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982
(IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip;
BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 142 IV 250 E. 3; 145 IV 294 E. 2.1; 140
IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 148 IV 314 E. 3; 145 IV 294 E. 2.1;
139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50
Abs. 1 VwVG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Betroffener legitimiert und die Beschwerde gibt in
formeller Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf sie einzutreten
ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung vom 6. November
2025 geltend, sein Leben sei bei einer Auslieferung nach Ungarn in Gefahr. In
Ungarn sei Rassismus gegen Romas wirklich gross. Sehr viele Romas seien um-
gebracht worden. Er hoffe, er werde nicht mit Gewalt in den Tod getrieben. In
Ungarn würden ganz schlimme Sachen laufen. Die Zigeuner hätten Angst, auf
die Strasse zu gehen (Urk. BJ 7 S. 3, 5 f.). In der Beschwerde wird ausgeführt,
Roma seien gefährdet, würden auch in den Gefängnissen benachteiligt und seien
von den rechtswidrigen Haftbedingungen besonders betroffen (act. 1
S. 14 f.).
3.2 Das BJ bringt vor, im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der
Roma berufe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen auf
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Angaben einer in Ungarn tätigen Strafverteidigerin. Solchen Behauptungen
komme mangels unabhängiger Überprüfbarkeit und objektiver Beweiskraft kei-
nerlei Relevanz zu. Ähnlich verhalte es sich mit der von ihm angerufenen Unter-
suchung des Helsinki-Komitees «Discrimination against Roma people in the
Hungarian criminal justice system» aus dem Jahr 2020. Der Bericht weise selbst
darauf hin, nicht repräsentativ zu sein. Aus einzelnen diskriminierenden Elemen-
ten lasse sich keine systematische, strukturelle oder gar EMRK-widrige Benach-
teiligung von Roma im ungarischen Strafvollzug ableiten. Die Untersuchung
stütze sich ausschliesslich auf subjektive Erfahrungsberichte aus Interviews mit
lediglich 30 Personen, darunter nur 14 Roma (act. 5 S. 5).
3.3 Eine (versteckte) diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat auf-
grund von politischen Anschauungen fällt unter den Ausschlussgrund von Art. 2
lit. b IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 2 EAUe (BGE 142 IV 175 E. 4.8.5; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 662–667
N. 771–773). Nach dieser Vorschrift wird die Auslieferung in zwei Fällen nicht
bewilligt, nämlich dann, wenn (1) der ersuchte Staat ernstliche Gründe zur An-
nahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht
strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiö-
sen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu
verfolgen oder zu bestrafen, (2) oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer
Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Urteil des
Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1, in BGE 133 IV 76
nicht publizierte Erwägung).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c
IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslie-
ferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen
Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwie-
fern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen
sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben
und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268
E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 772 S. 663).
3.4 Der Beschwerdeführer verweist vorliegend auf die Gefährdung von Roma in Un-
garn und er drückt aus, Angst um sein Leben zu haben. Während er dies nirgends
direkt so sagt, kann aus seinen Aussagen abgeleitet werden, dass er behauptet,
Roma zu sein. Gemäss Einvernahmeprotokoll hat er u.a. ausgesagt: «Wir, Ro-
mas, sind nichts» (S. 4 Ziff. 6). Unter Verweis auf seine Anhörung brachte seine
damalige Anwältin vor dem BJ explizit vor, der Beschwerdeführer gehöre der
Minderheit der Roma an (Urk. BJ 11 S. 5). Für das BJ genügten seine pauschalen
Hinweise auf eine angebliche Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma nicht, um eine
Diskriminierung glaubhaft zu machen. Er schildere trotz mehrerer Gefängnisauf-
enthalte in Ungarn auch keine konkreten nachteiligen Erfahrungen (act. 1.1
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S. 12 f.). Der aktuelle Rechtsbeistand des Beschwerdeführers macht auf die Si-
tuation der Roma aufmerksam, behauptet aber nicht explizit eine Angehörigkeit
des Beschwerdeführers zu dieser Bevölkerungsgruppe (act. 1 S. 28 f.). Der Be-
schwerdeführer hat auch nach dem Hinweis und den Zweifeln des BJ damit nicht
glaubhaft gemacht, Angehöriger der Roma zu sein oder im ungarischen Strafvoll-
zug einer besonderen Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Er behauptet auch
nicht, dies ergebe sich aus Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Er-
gänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJ verwiesen werden
(act. 1.1 S. 11–15 E. 6.3; act. 5 S. 5). Die Rüge geht damit fehl.
4. Verfahrensthema ist sodann, ob die Menschenrechtssituation in den ungarischen
Gefängnissen die vom BJ angeordnete Auslieferung zulasse. Dazu sind zu-
nächst die Ausführungen der Parteien sowie die einschlägigen Berichte des CPT
und Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) darzu-
stellen.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, seine Auslieferung nach Ungarn
zur Verbüssung einer langjähriger Gefängnisstrafe verstosse namentlich gegen
Art. 3 EMRK, wie auch gegen sein Privat- und Familienleben und sei deshalb
unzulässig (act. 1 S. 5). Er macht dabei geltend (act. 1 S. 24 f.), die Gefängnisse
in Ungarn seien überbelegt (act. 1 S. 8–15), die dortigen Haftbedingungen seien
unmenschlich (act. 1 S. 16–20), würden durch die sehr restriktive Besuchsrege-
lung sein Recht auf Familienleben verletzen (act. 1 S. 20 f.) und ihm keine Be-
handlung für seine Krankheiten gewährleisten (act. 1 S. 21–24). Der Beschwer-
deführer verweist dafür im Wesentlichen auf die Berichte des Europäischen Ko-
mitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung oder Strafe (nachfolgend «CPT») vom 3. Dezember 2024 und 16. De-
zember 2025 sowie auf die EGMR Urteile Varga etc. Der Beschwerdeführer ver-
weist daneben auf Einschätzungen des Helsinki Komitees, auf ein Telefonat mit
und eine E-Mail von einer ungarischen Anwältin (act. 1.8) sowie auf Pressebe-
richte.
4.2 Das Ministerkomitee des Europarates setzt seit längerem Urteile des EGMR zum
strukturellen Problem der Überbelegung in ungarischen Gefängnissen um, kon-
kret seit dem Jahr 2012 die Fallgruppe István Gábor Kovács (EGMR Fall
Nr. 15707/10) und seit dem Jahr 2015 die Pilotentscheidung Varga et autres
(EGMR Fall Nr. 14097/12). Pilotentscheide des EGMR sind in Art. 61 seines Reg-
lementes normiert. Sie können zum Zug kommen, wenn in einem Vertragsstaat
ein strukturelles oder systemisches Problem oder eine ähnliche dysfunktionale
Situation besteht, welche weitere analoge Fälle auslöste oder auslösen könnte
(Art. 61 Abs. 1). Der Gerichtshof kann die Prüfung aller Fälle zurückstellen, die
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aus dem gleichen Grund anhängig sind, bis die im Dispositiv des Pilotentschei-
des aufgeführten Massnahmen umgesetzt sind (Art. 61 Abs. 6a).
Das Ministerkomitee begleitet die Umsetzung der Urteile durch Ungarn in «sur-
veillance soutenue» (Europarat, Fiche Pays Hongrie vom 11. Juni 2026, S. 10).
Das Ministerkomitee des Europarates setzt sich aus den Aussenministern (oder
ihren permanenten Repräsentanten in Strassburg) der Mitgliedsstaaten zusam-
men. Es bezeichnet sich als «die Stimme der Regierungen» und wahre zusam-
men mit der Versammlung die Werte, auf denen der Europarat gegründet wurde.
Das Komitee engagiert sich, auf dass die Mitgliedsstaaten ihre eingegangenen
Verpflichtungen wahren (https://www.coe.int/fr/web/cm/about-cm).
Das Ministerkomitee stellte mit Entscheidung vom 14. März 2024 fest, dass die
Umsetzung der in Absatz 1 genannten EGMR-Urteile seit mehr als 12 Jahren vor
dem Komitee hängig ist und es Ungarn wiederholt ermahnt hatte, eine umfas-
sende Langzeitstrategie zur Lösung des Problems zu entwickeln. Das Komitee
stelle mit tiefer Besorgnis den Aufwärtstrend der Belegungszahlen fest, wobei
13 Anstalten zu mehr als 100% belegt seien. Die Anstrengungen, um Alternati-
ven zu Haftstrafen zu nutzen müssten verdoppelt werden und ihre Wirksamkeit
gegen Überbelegung statistisch erhoben und beurteilt werden.
(CM/Del/Dec(2024)1492/H46-18).
Das Ministerkomitee wiederholte dies in der Zwischenentscheidung vom 6. März
2025. Eine solche erging aufgrund der Hartnäckigkeit der Probleme, dem Verlust
von einmal erzielten Fortschritten und dem Fehlen an konkretem Fortschritt bei
den «Behelfen zur Wiedergutmachung und Prävention» (CM/Notes/1553/H46-
22). Darin wurde festgehalten, es seien ganz vordringlich neue Massnahmen zu
treffen, um die ungarischen Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen. Das
Ministerkomitee bekräftigt sodann, dass der nach der Fallgruppe Varga geschaf-
fene kompensatorische und präventive Behelf in der Folge abgeschafft oder ge-
ändert worden sei und in aller Dringlichkeit neue Massnahmen ergriffen werden
müssten. Es unterstreicht die juristische Verpflichtung jedes Staates, nach Art. 46
Abs. 1 EMRK die ihn betreffenden Urteile des EGMR komplett, effektiv und
schnell umzusetzen und mahnt dabei in erster Linie an: weitere Massnahmen um
das Problem der Überbelegung im Rahmen einer kohärenten und ganzheitlichen
Gefängnispolitik zu lösen; Anstrengungen sofort zu intensivieren, um Alternativen
zu Haftstrafen vermehrt einzusetzen, inbegriffen durch Informationen und Orien-
tierungen; sofort die Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen zu
verdoppeln und konkrete Informationen dazu zu liefern; Schaffung eines spezifi-
schen präventiven Behelfs mit gerichtlicher Beurteilung; Bedenken zum Kompen-
sationsmechanismus mit konkreten Massnahmen zu begegnen
(CM/resDH(2025)32).
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Auch die jüngste Entscheidung des Ministerkomitees vom 11. März 2026 wieder-
holt die Ermahnungen, Feststellungen und Aufforderungen. Es erinnert einlei-
tend, die Fallgruppe betreffe unmenschliche und/oder herabwürdigende Behand-
lung aufgrund der schlechten Haftbedingungen, die hauptsächlich das Resultat
eines strukturellen Problems von Überbelegung und dem Fehlen effektiver prä-
ventiver und kompensatorischer Behelfe sei, dies zusammen mit weiteren Ver-
letzungen im Zusammenhang mit der Haft. Das Ministerkomitee nimmt die Ein-
führung des Hausarrestes ins Rechtssystem zur Kenntnis. Es bedauert die wei-
terhin tiefe Nutzung von Alternativen zu Gefängnisstrafen und fordert Ungarn
dringend auf, neue Wege zu finden, um ihre Anwendung auszuweiten und wei-
tere Alternativen zu schaffen. Es beobachtet mit Interesse die getroffenen Mass-
nahmen zur Renovation der Gefängnisse, Ungezieferbeseitigung und Gewähr-
leistung angemessener persönlicher Hygiene. Das Ministerkomitee drängt die
Behörden, ihre Bemühungen weiterzuführen, speziell die Renovation aller nicht
mehr zeitgemässer Anstalten. Es begrüsst, dass ein spezifischer Behelf bei un-
genügenden Wohnverhältnissen geschaffen wurde und dessen vorgesehene
statistische Erfassung; bedauert indes, dass der Behelf sich nicht auf alle Haft-
bedingungen erstreckt. Es ermahnt die Behörden streng, konkrete Schritte zu
unternehmen, um die Bedenken zum Kompensationsmechanismus anzugehen
und die fehlenden Daten ohne weitere Verzögerung zu liefern. Weiter will das
Ministerkomitee Informationen zu Menschen, die eine spezielle Unterbringung
benötigen sowie zur Haft in speziellen Sicherheitsdispositiven
(CM/Del/Dec(2026)1553/H46-22).
In der Notiz des Sekretariates zur jüngsten Entscheidung des Ministerkomitees
vom 11. März 2026 (CM/Notes/1553/H46-22) wird ausgeführt, nach Angaben der
ungarischen Behörden sei die Gefängniskapazität seit 2010 bis 2024 um 35.45%
gestiegen und die Belegungsquote habe im Dezember 2025 bei 106.07% gele-
gen. Die ungarischen Behörden hätten ausgeführt, dass individuelle Fälle von
Überbelegung im Schnitt 21.64 Tage betrügen, wobei die Hälfte innert 10 Tage
gelöst sei. Das Helsinki Komitee habe berichtet, 20 der 30 Gefängnisse seien zu
mehr als 100% belegt, davon 11 zu mehr als 110% und eines zu 142%. Die
neuen Massnahmen der repressiven Drogenpolitik würden die strukturelle Über-
belegung verschlimmern. Das Sekretariat hält in seiner Analyse fest, die Schaf-
fung neuer Gefängnisplätze sei nicht imstande, die Überbelegung in geeigneter
und dauerhafter Weise zu lösen. Es handle sich nur um temporäre Erleichterun-
gen, wobei auch das CPT festgestellt habe, dass diese nicht erlaubten, allen Ge-
fangenen angemessene Lebensbedingungen und eine dauernde Problemlösung
zu schaffen.
4.3 Überbelegung
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BJ berufe sich auf die CPT-Berichte und mache
geltend, die Überbelegung in den ungarischen Gefängnissen sei zurückgegan-
gen. Gemäss dem Bericht vom 3. Dezember 2024 bestehe in drei der besuchten
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Vollzugsanstalten (von insgesamt 33) weiterhin eine spürbare Überbelegung.
Diese habe somit seit dem vorherigen Bericht (17. März 2020) innert vier Jahren
nicht behoben werden können. Der Bericht aus dem Jahr 2024 halte denn auch
fest, die Belegung steige stetig an und die Bemühungen der ungarischen Behör-
den seien nicht ausreichend. Im Bericht zum Besuch im Jahr 2025 habe das CPT
eine Überbelegung von durchschnittlich 116% festgestellt und die meisten unga-
rischen Gefängnisse seien über ihre Kapazitäten besetzt. Die Überbelegung sei
auch Thema der EGMR-Urteile Varga etc. aus dem Jahr 2015. Neuere Daten
des Helsinki-Komitees würden eine Überbelegung von bis zu 142% zeigen. Un-
garn habe eingeräumt, dass die verschärfte Drogenpolitik zu einer Erhöhung der
Gefängnispopulation führen werde. Die Überbelegung stelle eine gravierende
Verletzung des Folterverbotes (Art. 3 EMRK) dar, eine Auslieferung sei somit un-
zulässig (act. 1 S. 8, 10–12, 15).
4.3.2 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2026 aus, seit den Varga
Entscheiden des EGMR vom 10. März 2015 sei die Überbelegung in den unga-
rischen Gefängnissen deutlich zurückgegangen. Die ungarische Regierung habe
bereits in ihrer Antwort auf den Bericht des CPT vom 17. März 2020 festgehalten,
dass die Überbelegung seit 2014 von 146.6% auf 112% abgenommen habe, also
um 34.6%. Diese Angaben liessen sich aus dem vom Beschwerdeführer ange-
rufenen Bericht des CPT vom 3. Dezember 2024 bestätigen, wobei die Haftbe-
dingungen auch teilweise Anlass zu Sorge gegeben hätten. Das BJ fasst in der
Folge die Schilderungen des Berichtes zusammen und führt auch die Erkennt-
nisse aus dem Besuch im Jahre 2025 zu den Entwicklungen im Gefängnis Tis-
zalök an. Das BJ hält zusammenfassend fest, seit dem Jahr 2015 habe sich die
Situation relevant verbessert. Auch in Bezug auf die besonders kritisierte Anstalt
liessen die jüngsten Entwicklungen – wenn auch bisher noch zurückhaltend –
eine positive Tendenz erkennen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die
Feststellungen des CPT auf eine sehr begrenzte Anzahl von Einrichtungen be-
schränkten, während der ungarische Strafvollzug insgesamt deren 33 umfasse.
Die Ergebnisse des Besuches der CPT-Delegation seien daher einrichtungs- und
situationsbezogen zu verstehen.
Der Ad-hoc-Folgebesuch des CPT verdeutliche, dass gerade jene Einrichtungen
mit besorgniserregenden Beanstandungen einer intensiven internationalen Über-
wachung unterlägen, die dazu beitrage, identifizierte Missstände zeitnah festzu-
stellen und Korrekturmassnahmen anzufordern. Ungarn unterstehe zudem wei-
terhin der laufenden Kontrolle durch den EGMR, der bislang keine systematische
oder strukturelle Verletzung von Art. 3 EMRK im ungarischen Strafvollzug fest-
gestellt habe. Das BJ ergänzt dazu in der Beschwerdeantwort, Ungarn werde
auch von weiteren staatlichen und nichtstaatlichen Aufsichtsmechanismen er-
fasst. Das Bundesstrafgericht habe im Entscheid RR.2024.10 vom 13. Juni 2024
für die Auslieferung nach Ungarn keine speziellen Garantien verlangt. Es sei fest-
zuhalten, dass Auslieferungen an Ungarn nach der aktuellen Praxis der
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Schweizer Auslieferungsbehörden ohne die Einholung von speziellen Garantien
zu den Haftbedingungen erfolgten. Es sei derzeit nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im ungarischen Strafvollzug eine Art. 3 EMRK widerspre-
chende Behandlung drohe (act. 1.1 S. 13–15; act. 5 S. 5).
Die neu errichtete Haftanstalt in Csenger mit über 1'500 Haftplätzen müsse be-
reits Wirkung zeigen, sei die durchschnittliche landesweite Belegungsquote doch
auf 106% zurückgegangen, mithin habe sie sich weiter reduziert. Der CPT-Be-
richt vom 16. Dezember 2025 zeige zudem, dass daneben auch haftentlastende
Massnahmen eingesetzt worden seien, darunter der vermehrte Einsatz elektro-
nischer Überwachung (1'500 Fussfesseln), aufsichtsrechtliche Ersatzmassnah-
men (764 im 2024) sowie der verstärkte Rückgriff auf nicht freiheitsentziehende
Sanktionen wie Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Das BJ bestreite nicht,
dass eine umfassende, langfristig angelegte Strategie erforderlich bleibe, um der
teilweisen Überbelegung nachhaltig zu begegnen. Massgeblich sei jedoch, dass
das Problem erkannt worden sei, die Situation kontinuierlich überwacht werde
und die ungarischen Behörden nachweisbar Massnahmen zur Entlastung ergrif-
fen (act. 5 S. 4).
4.3.3 Laut Bericht des CPT vom 3. Dezember 2024 (CPT/Inf (2024) 36) waren die Ge-
fangenen in den Gefängnissen Székesfehérvár und Nyíregyháza in Zellen mit
1 bis zu 10 Personen untergebracht, wobei sie pro Person mindestens 4 m2 in
Gemeinschaftszellen und rund 7 m2 in Einerzellen zur Verfügung hatten (S. 31).
Im Bericht vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 41) betreffend Ad-hoc-Be-
such die Gefängnisse Tiszalök und Szombathely führt das CPT aus, aufgrund
der wachsenden Gefangenenpopulation und verringerter Kapazität der Gefäng-
nisse betrage die Belegungsrate ca. 116%, wobei die grosse Mehrheit der Ge-
fängnisse entweder über oder sehr nahe an der offiziellen Kapazität arbeiteten
(S. 4). Im Gefängnis Szombathely war die Mehrzahl der Gefangenen von drei
Gebäuden in Sechserzellen mit knapp 5 m2 pro Person untergebracht; daneben
gab es auch sechs Doppelzellen auf jedem Stockwerk mit 6 m2 pro Person. Ein
Gebäude hatte Siebnerzellen mit rund 4.3 m2 pro Person. Im Gefängnis Tiszalök
seien Gefangene in Einerzellen mit 9 m2, Doppelzellen mit je 6 m2, Dreierzellen
mit je 4 m2 und Sechspersonenzellen mit je 4.3 m2 untergebracht. Aufgrund der
Überbelegung waren Doppelzellen mit drei Gefangenen belegt gewesen (je
4 m2), was zu eher bedrängten Verhältnissen geführt habe (S. 22). Die Überbe-
legung sei Gegenstand eines lang dauernden Dialoges mit den ungarischen Be-
hörden (S. 8), wobei diese nicht alle Empfehlungen des CPT umgesetzt hätten
(S. 9). Bis zum Jahr 2018 sei die Belegung zurückgegangen, sie sei bis in das
Jahr 2023 aber wieder um 15% angestiegen auf 109.5%. Im Jahr 2023 sei sie
durch eine Massenentlassung wieder gesunken. Dies habe den allgemeinen
Trend jedoch nicht gebrochen und die Belegung habe im Jahr 2024 wieder rund
die gleiche Zahl an Gefangenen erreicht. Die Behörden hätten eingeräumt, dass
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die Nulltoleranz Strategie gegen Drogen der Regierung die Belegungszahlen
sehr wahrscheinlich weiter ansteigen lasse. Um die Überbelegung anzugehen,
hätten sie jedoch 1'500 elektronische Fesseln angeschafft (S. 8). Es seien Alter-
nativen zum Strafvollzug geschaffen worden, wobei die Datenlage insgesamt un-
klar sei. Im Sommer 2025 werde erwartet, dass in Csenger ein neues Gefängnis
mit 1'500 Plätzen in Betrieb gehe. Das CPT drückt jedoch gestützt auf seine Er-
fahrungen ernstliche Vorbehalte gegen den Vollzug in sehr grossen Gefängnis-
komplexen aus, welche schwierig zu handhaben seien und den verschiedenen
Gefangenenkategorien nicht die jeweils angezeigte Betreuung zukommen lassen
könne. Die Eröffnung neuer Gefängnisse werde, für sich genommen, wahr-
scheinlich keine dauernde Lösung für die Überbelegung darstellen. Dafür sei eine
kohärente Gesamtstrategie nötig, welche das CPT näher beschreibt (S. 9).
4.3.4 In seiner Antwort vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 42) führt Ungarn aus,
die Reduktion der Gefängnisüberbelegung bleibe ein dauerndes und prioritäres
Ziel des Gefängnisdienstes (S. 4). Die Belegung betrage zurzeit 109% und wenn
man nur temporär aufgenommene Personen ausklammere, 106%. Das neue Ge-
fängnis in Csenger habe den Betrieb am 28. April 2025 aufgenommen (S. 5). Die
gerügte Überbelegung im Gefängnis Tiszalök sei im September 2025 erledigt
worden (S. 20).
4.4 Haftbedingungen
4.4.1 Gemäss dem Beschwerdeführer geben auch die Haftbedingungen in Ungarn An-
lass zur Sorge. Das CPT habe am 3. Dezember 2024 von Misshandlungen durch
das Personal und Gewalt zwischen Gefangenen berichtet. Der Bericht des Jah-
res 2025 erwähne tätliche Übergriffe oder verbale Erniedrigungen durch Wärter
oder Mitinsassen sowie desolate Haftbedingungen. Selbst das BJ räume ein,
dass die Erkenntnisse des CPT ein ambivalentes Bild ergäben. Es sei falsch, von
zufriedenstellenden materiellen Haftbedingungen sowie von relevanten Verbes-
serungen auszugehen. Das Helsinki-Komitee habe mangelnde Hygiene, unzu-
reichende Temperaturregulierung und Belüftung (Hitze, Kälte), massiven Schäd-
lingsbefall, eingeschränkten Zugang zu Duschen und Tageslicht, mangelhafte
Qualität (teilweise sogar verschimmelt) und Quantität der Nahrungsmittel sowie
unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung festgestellt (act. 1 S. 16–
18).
4.4.2 Das BJ führt aus, der Beschwerdeführer habe seine spezifischen Beanstandun-
gen zu den ungarischen Haftbedingungen erst nach dem Auslieferungsentscheid
vorgebracht. Darin habe das BJ ausdrücklich festgehalten, er habe trotz mehrfa-
cher früherer Inhaftierung in Ungarn von keinerlei nachteiligen Erfahrungen be-
richtet. Seine Aussagen gegenüber seiner Lebensgefährtin und dem Gefängnis-
psychiater seien rein taktische Schutzbehauptungen, die keine konkrete Gefähr-
dung glaubhaft machten (act. 5 S. 6).
11
RR.2026.19
4.4.3 Während des regulären Besuchs des CPT im Jahr 2023 gab es im Gefängnis
Székesfehérvár keine und im Gefängnis Nyíregyháza einige vereinzelte Schilde-
rungen von Misshandlungen von Gefangenen durch das Personal. Im Gefängnis
von Tiszalök gingen hingegen zahlreiche glaubhafte Vorwürfe über körperliche
Misshandlungen durch das Personal ein. Die mutmasslichen Misshandlungen
bestanden aus Ohrfeigen, Schlägen, Tritten und Schlagstockschlägen gegen
Kopf und Körper; in einigen Fällen, während der Gefangene mit Handschellen
und Fussfesseln gefesselt war. Sie fanden in Bereichen statt, die nicht von Über-
wachungskameras erfasst wurden, insbesondere im Lagerraum des Disziplinar-
bzw. Sicherheitstrakts, im Arztzimmer, in den Gemeinschaftsduschen und in den
Zellen (Bericht vom 3. Dezember 2024, CPT/Inf (2024) 36, S. 5).
In den Haftanstalten von Székesfehérvár und Nyíregyháza war Gewalt unter den
Häftlingen (verbale und körperliche Auseinandersetzungen) nicht ungewöhnlich.
Besonders gravierend schien die Gewalt unter den Häftlingen in der Haftanstalt
Tiszalök zu sein. Die Ergebnisse des Besuchs deuten darauf hin, dass das Per-
sonal nicht immer unverzüglich eingriff und der Delegation wurde auch berichtet,
dass bestimmten Häftlingen vom Personal gestattet oder sogar angeordnet
wurde, ihre Zellengenossen zu misshandeln (Bericht vom 3. Dezember 2024,
CPT/Inf (2024) 36, S. 5).
Bezüglich der materiellen Haftbedingungen begrüsste der CPT die laufenden Be-
mühungen der ungarischen Behörden, diese im gesamten Strafvollzugssystem
zu verbessern. Insgesamt waren die materiellen Bedingungen in der Justizvoll-
zugsanstalt Tiszalök zufriedenstellend. Sowohl in der Justizvollzugsanstalt
Székesfehérvár als auch in der Justizvollzugsanstalt Nyíregyháza waren hinge-
gen Verbesserungen hinsichtlich des allgemeinen Zustands und der Hygiene er-
forderlich. Im Gefängnis von Nyíregyháza waren die Wände und Böden beson-
ders baufällig. In den drei besuchten Einrichtungen waren die Zellen mit Ei-
senetagenbetten oder Einzelbetten aus Metall, einem Tisch mit Hockern sowie
abschliessbaren Schränken für jeden Gefangenen ausgestattet. Sowohl im Ge-
fängnis von Tiszalök als auch in dem von Székesfehérvár befand sich das Mobi-
liar in einem akzeptablen Zustand, im Gefängnis von Nyíregyháza war es jedoch
besonders abgenutzt. In den Gefängnissen von Nyíregyháza und Székes-
fehérvár waren die Schaumstoffmatratzen, Kissen und Decken abgenutzt, zerris-
sen und verschmutzt, und die Bettwäsche war oft zu klein, um die Matratzen zu
bedecken. Normale Unterbringungszellen verfügten unabhängig von ihrer Kapa-
zität über einen vollständig abgetrennten Sanitärbereich und je nach Grösse der
Zelle über ein bis drei Waschbecken. In älteren Einrichtungen, namentlich in den
Gefängnissen von Nyíregyháza und Székesfehérvár, fehlte es den Zellen oft an
ausreichender Belüftung, insbesondere in den Sanitärräumen. Die Zellen verfüg-
ten über ausreichenden Zugang zu Tageslicht und eine gute künstliche Beleuch-
tung. Der allgemeine Hygienezustand war in der Haftanstalt Tiszalök relativ gut.
12
RR.2026.19
In den Gefängnissen von Nyíregyháza und Székesfehérvár war er jedoch
schlecht. Die Delegation erhielt zahlreiche Beschwerden über das Vorkommen
von Kakerlaken, Bettwanzen und Ameisen. Die Massnahmen zur Schädlingsbe-
kämpfung waren eindeutig unzureichend. Im Gefängnis von Nyíregyháza war an
der Decke Schimmel zu sehen, und an den Wänden der Duschräume blätterte
die Farbe ab (Bericht vom 3. Dezember 2024, CPT/Inf (2024) 36, S. 31).
Im Bericht vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 41; Ad-hoc-Besuch) führt
das CPT aus, die noch im Jahr 2023 zu grosser Besorgnis Anlass gebenden
physischen Misshandlungen im Gefängnis Tiszalök hätten sich jüngst beträcht-
lich verringert, was mit der neuen Leitung der Anstalt erklärt werde. Einige sol-
cher Vorfälle des Personals würden jedoch nach wie vor berichtet, so Schläge in
die Rippen und Tritte auf verschiedene Stellen des Körpers, wie auch Verbalent-
gleisungen. Die Mehrheit der Gefangenen im Gefängnis Szombathely habe
nichts entsprechendes berichtet, das CPT listet jedoch einige ähnliche Einwir-
kungen auf (S. 4). Die Infrastruktur sei in beiden Gefängnissen zumeist zufrie-
denstellend, die meisten von der Delegation besuchten Räumlichkeiten befanden
sich in einem guten Zustand. Beschäftigungsmöglichkeiten gebe es, aber nicht
in genügendem Umfang (S. 5). Beide Gefängnisse hatten geräumige Aussenan-
lagen mit etwas Vegetation, welche die Gefangenen mindestens eine Stunde pro
Tag benutzen könnten (S. 22).
Im Szombathely Gefängnis erhielt das CPT viele Beschwerden über den Mangel
an heissem Wasser, das nicht ausreiche, damit alle in einer Zelle warm duschen
könnten. Duschen seien zudem in einigen Zellen ausser Betrieb gewesen (S. 22).
Es gab viele Beschwerden über die schlechte Qualität und mangelnde Quantität
des Essens. Das CPT sah ein Abendessen, das aus einem kleinen fettigen Stück
kalten Fleisches (Wurst) oder einer Mohnpastete und einem Apfel bestand. Rund
370 Gefangene konnten arbeiten, 300 an Klassen teilnehmen, 365 Gefangene
nahmen an verschiedenen Reintegrationsprogrammen teil. Für rund 150 Perso-
nen gab es keine Gelegenheit, an diesen Aktivitäten teilzunehmen (S. 23 f.).
Im Gefängnis Tiszalök waren in mehreren Zellen die dünnen Bettbretter gebro-
chen und das elektrische Licht beschädigt (S. 22). Mehr als die Hälfte der Gefan-
genen nahmen nicht regelmässig an den Aktivitäten teil (S. 24).
4.4.4 In seiner Antwort vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 42) führt Ungarn aus,
die gewaltlose Behandlung von Gefangenen sei eine nationale Priorität des Ge-
fängnisdienstes (S. 10). Sämtliche Formen von Misshandlungen würden komplett
abgelehnt und alle Verdachtsfälle würden ausnahmslos und von Amtes wegen
untersucht (S. 11). Die ergriffenen konkreten Massnahmen und Aufklärungen
werden dargestellt (S. 7–17). Die Sicherheit vor Gewalt zwischen Gefangenen
sei eine der wichtigsten Aufgaben des Gefängnisdienstes (S. 18).
13
RR.2026.19
Anhang 6 der Verordnung des Justizministeriums Nr. 16/2014 (XII. 19.) lege die
tägliche Kalorienzufuhr fest und Anhang 1 schreibe vor, dass neben rohem
Fleisch und Brot wöchentlich auch Gemüse und Obst auf den Speiseplan gesetzt
werden müssen. Der Standardspeiseplan sieht eine warme Mahlzeit pro Tag in
Form des Mittagessens vor. Sollte der Betrieb der Hauptküche durch unvermeid-
bare Umstände gefährdet sein, dürfe die Justizvollzugsanstalt den Insassen drei
Tage lang kalte Mahlzeiten bereitstellen, wobei der tägliche Kalorienbedarf sowie
etwaige besondere medizinische Ernährungsanforderungen zu beachten seien.
Das vom CPT kritisierte kalte Abendessen, «ein kleines, fettiges Stück kaltes
Fleisch», sei nicht im Speiseplan enthalten. Kalte Abendessen bestehen in der
Regel aus 100–130 g Konserven, Backwaren, geräuchertem Speck, geräucher-
ter Wurst sowie Gemüse und Obst. Zusätzlich zu den im Speiseplan aufgeführten
kalten Abendessen werde auch der in der Verordnung des Justizministeriums
festgelegte tägliche Kalorienbedarf gedeckt. Der Speiseplan werde zweimal jähr-
lich von benannten Verpflegungsbeauftragten auf der Grundlage der von den
Justizvollzugsanstalten bereitgestellten Informationen überprüft, um die Einheit-
lichkeit zu gewährleisten. Seit dem 1. März 2025 habe es 38 Störungen gegeben,
die die Warmwasserversorgung beeinträchtigten; diese seien behoben worden.
Bei den Zellen, die über das «Franke»-System gesteuert werden, wurde die
Dauer der Warmwasserversorgung von 3 Minuten auf 4 Minuten pro Insasse er-
höht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Duschzeit für jeden Insassen um
1 Minute verlängert wurde, was eine angenehmere und gründlichere Körper-
pflege ermöglicht.
4.5 Gesundheit und Familienleben
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine psychischen Krankheiten würden sich im
Gefängnis stärker auswirken, jedoch dort gar nicht behandelt. Stattdessen sei er
mit stark sedierenden Medikamenten still gespritzt worden. Dies sei eine Folge
des chronischen Mangels an spezialisiertem Personal und bewirke auch, dass
entsprechende Häftlinge Schikanen und Übergriffen von Wärtern und Mitgefan-
genen ausgesetzt seien. Angesichts seiner langjährigen Haftstrafe wirke sich
dies besonders aus (act. 1 S. 21–24).
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Inhaftierung in Ungarn ver-
letze sein Recht auf Familienleben. Ein Besuch sei nur alle sechs Monate zuge-
lassen und auch dann oft nicht offen. Besuchende würden unwürdig behandelt
(act. 1 S. 20 f.).
4.5.2 Das BJ führt aus, der Beschwerdeführer bringe erstmals verschiedene psychi-
sche Erkrankungen vor, unter anderem Schizophrenie, die in ungarischen Ge-
fängnissen keine adäquate Behandlung fänden. Die von ihm aus der Eingabe
des Helsinki-Komitees vom 22. September 2025 angeführten Beispiele beträfen
indes einzig physische Erkrankungen und Beeinträchtigungen und er könne folg-
lich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Bericht des CPT vom
14
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3. Dezember 2024 hebe vielmehr ausdrücklich positiv hervor, dass in der foren-
sisch-psychiatrischen Anstalt nicht lediglich eine medikamentöse Behandlung er-
folge, sondern auch Gruppen- und Einzeltherapien angeboten würden. Der Be-
schwerdeführer habe seine ambulante Behandlung in der Schweizer Haft selbst
aufgrund seiner Benzodiazepin-Abhängigkeit initiiert. Er befinde sich weiterhin im
regulären Strafvollzug und es gebe keine Hinweise, dass eine Überweisung in
eine forensisch-psychiatrische Einrichtung notwendig wäre. Die Diagnose einer
Schizophrenie ergebe sich weder aus dem Bericht des Gefängnispsychiaters
noch aus den übrigen Akten. Gemäss Bericht liege eine psychotische Sympto-
matik unklarer Genese vor. Die geschilderten Symptome könnten gemäss Be-
richt sowohl auf eine mögliche schizophrene Grunderkrankung als auch – diffe-
rentialdiagnostisch – auf die bestehende Substanzabhängigkeit zurückgeführt
werden. Damit sei nicht objektiv und ernsthaft dargetan, dass dem Beschwerde-
führer wegen seines psychischen Gesundheitszustandes in Ungarn eine schwer-
wiegende Verletzung seiner Menschenrechte drohe (act. 5 S. 7).
4.5.3 Im Bericht vom 3. Dezember 2024 (CPT/Inf (2024) 36) führt das CPT aus, der
Zugang in den Gefängnissen Székesfehérvár und Nyíregyháza zum Gesund-
heitswesen, inklusive durch Spezialisten, sei in der Regel einfach gewesen. Bei
spezialisierten Behandlungen habe es mehrere Fälle mit längeren Verzögerun-
gen und Fehlern gegeben. Anders im Gefängnis Tiszalök, wo das CPT eine all-
gemeine Feindseligkeit zwischen dem Medizinalpersonal und den Gefangenen
wahrnahm und es Beschwerden über langes Warten vor dem Zugang gab. Die
medizinischen Einrichtungen waren im Allgemeinen gut. Eine Vielzahl von Medi-
kamenten war erhältlich (S. 45 f.). Die Besuche zeigten einen klaren Mangel an
Ärzten, wobei dies teilweise durch Vereinbarungen mit Spitälern und auswärtigen
Spezialisten kompensiert worden sei. Telemedizin sei getestet worden (S. 48).
Im Bericht vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 41; Ad hoc Besuch) führt das
CPT aus, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Gefangenen würden in beiden
besuchten Instituten insgesamt erfüllt, auch wenn es Personalengpässe gebe
(S. 27). Die psychiatrische Versorgung im Gefängnis Szombathely könne verbes-
sert werden, während sie im Gefängnis Tiszalök genügend gewesen sei. Bei
Transfers zu Gesundheitseinrichtungen für Spezialbehandlungen hätten keine
grösseren Probleme festgestellt werden können und die Versorgung mit Medika-
menten sei gegeben. Gesundheitspersonal werde nun nicht mehr zur Bewa-
chung eingesetzt (S. 28). Abhängig von ihrer Kategorie dürften Häftlinge bis zu
150 Minuten pro Woche telefonieren, bis zu zwei Mal die Woche für 60 Minuten
videotelefonieren und bis zu zwei Mal im Monat für 90 Minuten Besuche empfan-
gen. Die raumhohen Trennscheiben seien entfernt und durch 50cm hohe Plexi-
glasscheiben auf einem Tisch ersetzt worden. Zu Beginn und am Ende des Be-
suches sei physischer Kontakt erlaubt (S. 33).
15
RR.2026.19
4.5.4 In seiner Antwort vom 16. Dezember 2025 (CPT/Inf (2025) 42) berichtet Ungarn,
dass neu die Möglichkeit von Besuchen ganz ohne Trennelemente geschaffen
worden sei (S. 37).
5. Die Parteivorbringen und die Berichte der Konventionsorgane sind im Folgenden
nach der Darstellung der Rechtslage und einschlägiger Entscheidungen zu wür-
digen.
5.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte
ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie
auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten
(Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10
Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-
fung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesge-
richts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in BGE 142 IV 175).
Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von
Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Per-
son muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesund-
heit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (BGE 148
IV 314 E. 3).
5.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuro-
pas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass
der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden
Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung in der
Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland: vgl. BGE
146 IV 338; Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022). Dann
gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass
der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien be-
hoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass
es als nur noch theoretisch erscheint. Die Länder dieser Kategorie sind zuweilen
Mitglieder des Europarates und zur Einhaltung der EMRK und des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens verpflichtet, was die Vermutung begründet, dass
die völkerrechtlichen Pflichten eingehalten werden. Ein rein theoretisches Risiko
einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht,
für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. (BGE 148 IV 314 E. 3; 148 I
127 E. 4.4; 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; Urteil des Bundesgerichts
1C_592_2022 vom 4. September 2023 E. 4.1).
16
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Bei heiklen Konstellationen bestehen die schweizerischen Behörden beim ersu-
chenden Staat regelmässig auf förmliche Garantieerklärungen bezüglich der Ein-
haltung der Grund- und Menschenrechte. Bei Auslieferungsfällen – auch in sol-
chen, in denen das Europäische Auslieferungsübereinkommen anwendbar ist –
kann der ersuchende Staat in einem konkreten Einzelfall zur Einhaltung bestimm-
ter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich ver-
pflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbe-
suche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft
des ersuchten Staates (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3; 148 I
127 E. 4.4; 134 IV 156 E. 6.3 f. [s. insb. Hinweise auf Länder in: E. 6.4]; 133 IV
76 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020
E. 3.1; 1C_486/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3).
Schliesslich gibt es seltene Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass
herabgesetzt werden kann, dass es nur noch als theoretisch erscheint (BGE 148
IV 314 E. 3; 148 I 127 E. 4.4; 134 IV 156 E. 6.7).
5.3 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist
eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine men-
schenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor
allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände
seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine
Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden
Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156
E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländi-
schen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und
ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden
Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328
E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abs-
trakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil
des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch
für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bun-
desgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni
2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015,
Art. 37 IRSG N. 10).
5.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat, wel-
cher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105)
und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und
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unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifi-
ziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_450/2023
vom 27. September 2023 E. 5.3;1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2;
1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.120 vom 30. September 2025 E.
6.3; RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.1; RR.2018.72 vom 29. März 2018
E. 5.4).
5.5
5.5.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisiert im Urteil Muršić ge-
gen Kroatien (Nr. 7334/13; 2016; geprüft in den Urteilen des Bundesgerichts
7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2; 6B_169/2020 vom 18. Mai 2020
E. 2.1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.180 vom 7. April 2026
E. 5.8.4) die Vorgehensweise, um zu entscheiden, ob Haftbedingungen insbe-
sondere bei Überbelegung gegen Art. 3 EMRK verstossen (Rz. 102 ff. S. 45 ff.).
Das Urteil betrifft die Haftbedingungen in einem Staat selbst (und nicht direkt die
Zulässigkeit einer Auslieferung in die Gefängnisse eines anderen Staates).
Der Gerichtshof fasst selbst seine aktuellen, einschlägigen Prinzipien und Stan-
dards für die Gefängnisse eines Staates zusammen (Rz. 91 S. 42, Rz. 136–140
S. 53 f.): Das relevante Minimum beträgt 3 m2 Bodenfläche pro Insasse in einer
Mehrpersonenzelle (Rz. 114 zur Berechnung). Wird es unterschritten, so besteht
eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wobei es am Staat ist,
diese Vermutung zu widerlegen. Dafür muss er normalerweise kumulativ nach-
weisen, dass (1) die Unterschreitung der 3 m2 kurz, gelegentlich und untergeord-
net ist, (2) ausserhalb der Zelle genügend Bewegungsfreiraum und angemes-
sene Aktivitäten bestehen, (3) die Haftanstalt angemessen ist und keine anderen
erschwerenden Umstände in der Haft vorliegen. In einer Gesamtbeurteilung
kommt den räumlichen Verhältnissen eine gewichtige Rolle zu. Art. 3 EMRK ist
verletzt, wenn sie mit anderen unangemessen physischen Haftbedingungen ein-
hergehen, namentlich Zugang zu Bewegungsmöglichkeiten im freien, natürliches
Licht resp. Luft, Vorhandensein einer Lüftung, angemessene Raumtemperatu-
ren, private Toilettenbesuche und Einhaltung von elementaren Hygienestan-
dards. Diese anderen Faktoren bleiben für die Beurteilung relevant, auch wenn
mehr als 4 m2 an persönlichem Raum zur Verfügung stehen. Auch wenn die
Rolle des CPT mehr präventiv ist, so beachtet der Gerichtshof beim Entscheid
über die Haftbedingungen dessen Standards und deren Umsetzung in den Mit-
gliedstaaten.
Im konkreten Fall standen dem Beschwerdeführer während einer Zeitspanne von
einem bzw. zwei, drei, acht und 27 jeweils aneinander folgenden Tagen weniger
als 3 m2 Bodenfläche zur Verfügung (Rz 146–149). Der Gerichtshof hielt fest,
dass wenn die einem Häftling in einer Mehrbettzelle zur Verfügung stehende
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Bodenfläche weniger als 3 m² beträgt, der Mangel an persönlichem Raum so
schwerwiegend ist, dass er eine starke Vermutung für einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK begründet. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn bewie-
sen ist, dass Umstände vorliegen, welche den Mangel angemessen ausgleichen
(Rz 137). Bei der Inhaftierung während einer Zeitspanne von 27 aneinander fol-
genden Tagen mit weniger als 3 m² persönlichem Raum kam der Gerichtshof
zum Schluss, dass dies eine Härte darstellt, die das unvermeidbare Mass an
Leid, welcher der Haft immanent ist, übersteigt und eine Verletzung von Art. 3
EMRK begründet (Rz. 146–153). Bei den übrigen Zeiträumen, die von kurzer
Dauer waren, verneinte es hingegen, in Berücksichtigung der Bewegungsfreiheit
und der Aktivitäten ausserhalb der Zelle sowie der allgemeinen Haftbedingungen
des Beschwerdeführers, eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Rz. 151–173).
5.5.2 Im Urteil Muršić gegen Kroatien (Nr. 7334/13; 2016) setzt sich der Gerichtshof
zudem näher mit den Aufgaben des CPT auseinander. Während der EGMR
einen konkreten Fall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände entschei-
det, ist die Tätigkeit des CPT mehr auf eine zukünftige Prävention ausgerichtet,
denn auf die Anwendung gesetzlicher Anforderungen auf die Verhältnisse be-
stimmter Situationen (S. 15; S. 47). Dabei hat es oftmals auch die zugrundelie-
genden Ursachen allgemeiner oder spezieller Umstände einzuschätzen, die
Misshandlungen begünstigen können. Es kann auch langfristige Massnahmen
empfehlen. Aus alldem folgt, dass das CPT auf einen Schutz abzielt, der höher
ist als derjenige des EGMR (S. 16). Das Urteil verweist auf das Komitee des
Europarates für Probleme der Kriminalität (Comité du Conseil de l'Europe pour
les Problèmes Criminels, CDPC), welches in diesem Zusammenhang davon
spricht, dass die Inhaftierung einer grossen Anzahl Bürger durch einen Staat,
sich nicht allein mit einer hohen Kriminalitätsrate erkläre; zum Teil müsse die
allgemeine Haltung der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz dafür verant-
wortlich sein. Gemäss CDPC stellt unter solchen Umständen die Investition be-
trächtlicher Summen in den Strafvollzug keine Lösung dar. Vielmehr müssten
dort die geltenden Rechtsvorschriften und Praktiken im Bereich der Untersu-
chungshaft und der Strafzumessung sowie das Spektrum der verfügbaren frei-
heitsentziehenden Sanktionen überprüft werden (S. 18).
Zum Nachweis der Haftbedingungen verweist der Gerichtshof im Urteil Muršić
auf seine etablierte Praxis. Er betont, darin besonders Acht darauf zu geben,
dass es für Insassen objektiv schwierig ist, Vorbringen zu Haftbedingungen zu
belegen. Dennoch müssen sie eine detaillierte und konsistente Schilderung der
gerügten Fakten vorbringen. Liegt eine glaubwürdige und zumutbar detaillierte
Beschreibung vor, die prima facie eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung
dartut, so liegt die Beweislast beim Staat, der alleine über die Informationen ver-
fügt, um die Behauptungen zu bestätigen oder zu widerlegen. Dazu muss der
Staat namentlich relevante Dokumente und Beschreibungen der
19
RR.2026.19
Haftbedingungen sammeln und einreichen. Der Gerichtshof stellt dabei auch auf
relevante Informationen anderer Quellen ab (Rz. 127 S. 50 f.).
5.6 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des deutschen Bundesverfas-
sungsgerichts 2 BvR 1103/24 vom 24. Januar 2025. Das Urteil erging auf anderer
Rechtsgrundlage als der in obiger Erwägung 1 dargestellten, es wendet mit der
Europäischen Grundrechtecharta und dem Rahmenbeschluss zum Europäi-
schen Haftbefehl Unionsrecht an, das auch Mitwirkungspflichten kennt
(vgl. Art. 15 Abs. 2 Rahmenbeschluss) und das auf dem Grundsatz der gegen-
seitigen Anerkennung beruht (Urteil EuGH C-404/15 und C-659/15 vom 5. April
2016 Rz 78 f., 94–97). Das Unionsrecht scheint mehr Gewicht auf die Aufklärung
und Gewährleistung einer konkreten Situation zu legen (vgl. Rz. 63–73), was im
Unterschied zwischen einer Anwendung von gemeinsamem Unionsrecht statt all-
gemeinem Völkervertragsrechts begründet sein mag. Das Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts ist keine für die Schweiz verbindliche Entscheidung. Hingegen
kann es als Teil eines «justiziellen Dialogs» gewürdigt werden und Überzeu-
gungskraft entfalten; es ersetzt aber die eigene Würdigung der Schweizer Ge-
richte nicht.
Dem Bundesverfassungsgericht lagen gemäss dem Urteil unter anderem mit na-
tionalen und italienischen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte für syste-
mische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen in ungarischen Gefängnis-
sen vor. Während daraus nicht automatisch eine Verletzung des Unionsstan-
dards folgte, war jedoch eine weitere Aufklärung geboten (Rz. 73, 71). Das Bun-
desverfassungsgericht verwies auch darauf, dass der CPT-Bericht vom 17. März
2020 im Vergleich zu den Erkenntnissen über das Jahr 2013 eine deutliche Ver-
besserung der Bedingungen enthalte; jedoch lagen widersprechende Angaben
jüngeren Datums vor (Rz. 74 f. eidesstattliche Erklärungen, Berichte des Hel-
sinki-Komitees). Das Urteil weist auch auf die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts und diejenige des Gerichtshofs der Europäischen Union hin,
wonach die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres
dazu führt, dass eine Überstellung trotz bestehender Gefahr unmenschlicher
Haftbedingungen zulässig wäre (Rz. 78).
5.7 In Würdigung der vorliegenden Situation standen in den vom CPT in den Jahren
2023 und 2025 besuchten Gefängnissen – es fand neben den regelmässigen
Besuchen auch ein aussergewöhnlicher Ad-hoc-Besuch statt – den Gefangenen
in den Zellen zwischen 4 und 7 m2 zur Verfügung (vgl. Erwägung 4.3.3 oben).
Dies übersteigt die Mindestfläche von 3 m2 gemäss Urteil des EGMR Muršić ge-
gen Kroatien, deren Unterschreiten eine starke Vermutung einer Verletzung von
Art. 3 EMRK begründet (vgl. Erwägung 5.5.1 oben). Aufgrund der Feststellungen
des CPT ist jedoch zu prüfen, ob die Gesamtumstände (Überbelegung und wei-
tere Haftbedingungen, s. oben Erwägungen 4.3–4.5) in einer Gesamtbeurteilung
20
RR.2026.19
des vorliegenden Falles bei einer Auslieferung eine Art. 3 EMRK widrige Behand-
lung ernsthaft zu befürchten ist.
Gemäss CPT waren 2025 die Gefängnisse entweder über oder sehr nahe an der
offiziellen Kapazität belegt. Der EGMR stellt in seinen Urteilen ein strukturelles
Problem der Überbelegung in ungarischen Gefängnissen fest. Die Fälle gehen
auf das Jahr 2012 (Fallgruppe István Gábor Kovács, Nr. 15707/10) und 2015
zurück. Im Jahr 2015 erging die Pilotentscheidung Varga et autres
(Nr. 14097/12). Pilotentscheidungen können zum Zug kommen, wenn in einer
Vertragspartei ein strukturelles oder systemisches Problem oder eine ähnliche
dysfunktionale Situation besteht, welche weitere analoge Fälle auslöste oder
auslösen könnte (vgl. Erwägung 4.2 oben). Das Ministerkomitee begleitet seither
die Umsetzung durch Ungarn und sie hat den Status der surveillance soutenue.
Im Jahr 2025 erliess es eine Zwischenentscheidung, um die Dringlichkeit der
Problematik zu betonen. Das Ministerkomitee hat Ungarn wiederholt ermahnt,
eine umfassende Langzeitstrategie zur Lösung des Problems zu entwickeln. Zeit-
lich nach der Massenentlassung des Jahres 2023 stellt es mit tiefer Besorgnis
den Aufwärtstrend der Belegungszahlen fest, wobei 13 Anstalten zu mehr als
100% belegt seien. Die Anstrengungen, um Alternativen zu Haftstrafen zu nut-
zen, müssten verdoppelt und ihre Wirksamkeit gegen Überbelegung statistisch
erhoben und beurteilt werden. Es seien ganz vordringlich neue Massnahmen zu
treffen, um die ungarischen Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen. Auch
die jüngste Entscheidung des Ministerkomitees vom 11. März 2026 wiederholt
die Ermahnungen, Feststellungen und Aufforderungen. Zudem wird die weiterhin
tiefe Nutzung von Alternativen zu Gefängnisstrafen bedauert und Ungarn drin-
gend aufgefordert neue Wege zu finden, um ihre Anwendung auszuweiten und
neue Alternativen zu schaffen (vgl. Erwägung 4.2 oben).
Die materiellen Bedingungen in den ad hoc besuchten Gefängnissen von Tis-
zalök and Szombathely waren grundsätzlich zufriedenstellend, die meisten von
der Delegation besichtigten Räumlichkeiten befanden sich in einem guten Zu-
stand. Mängel gab es insbesondere bezüglich Qualität und Quantität des Essens
(beobachtet wurde ein Abendessen), gewisse Duschanlagen und deren Warm-
wasserkapazität.
Die Besuche des CPT sind, wie bereits erwähnt, präventiv ausgerichtet, sie zie-
len auf einen höheren Standard ab und sie sind, wie das BJ zurecht ausführt,
einrichtungs- und situationsbezogen zu verstehen (vgl. Erwägung 4.3.2 oben).
Das Ministerkomitee begleitet demgegenüber Ungarn nach konkreten Konventi-
onsverletzungen bei der Beseitigung von strukturellen Problemen des Strafvoll-
zugs. Es nimmt dabei eine Gesamtwürdigung der Lage vor. Die Befunde der ge-
nannten Organe sind zusammen so zu verstehen, dass Häftlinge in Ungarn zwar
der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein können,
21
RR.2026.19
in Ungarn jedoch ein menschenrechtskonformer Strafvollzug nicht ausgeschlos-
sen scheint.
5.8 In Anwendung der inhaltlich übereinstimmenden Kriterien des Bundesgerichts
wie des EGMR ist demnach gestützt auf die Feststellungen des Ministerkomitees
objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte des
Beschwerdeführers im ersuchenden Staat zu befürchten. Der Beschwerdeführer
ist seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.
Was das BJ dagegen vorbringt (vgl. Erwägungen 4.3.2 oben), kann dies nicht
entkräften. Es nimmt zunächst und zurecht eine vertiefte Prüfung vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_368/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4). Es trifft da-
bei zu, dass die Schweiz in der Vergangenheit keine Garantien verlangte, son-
dern sich rein auf den Vertrauensgrundsatz abstützte (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2019.2 vom 17. Januar 2019 E. 4.3 f.) und zwar als die Situ-
ation bald nach den Piloturteilen vermutlich noch besorgniserregender war. Je-
doch ist die heutige aktuelle Situation zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3 letzter Absatz; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.10). Es geht dabei nicht
darum, die Kooperation der ungarischen Behörden mit dem Ministerkomitee oder
CPT zu beurteilen und etwa zu erwägen, ob ein anderer Staat Probleme erkannt
oder nachweisbare Massnahmen zur Entlastung ergriffen habe (oder gegebe-
nenfalls nicht). Dass ein Staat Massnahmen trifft, um Konventionsverletzungen
anzugehen, ist bereits nach dem Grundsatz der Vertragstreue selbstverständlich.
Es ginge auch nicht darum, Hypothesen aus einem Regierungswechsel zu zie-
hen. Wenn die Schweiz ihre Auslieferungsentscheidungen auf Einschätzungen
der konkreten Situation der präventiven (CPT), justiziellen (EGMR) und politi-
schen (Ministerkomitee) Vertragsorgane abstützt – bei denen Ungarn wie die
Schweiz Mitglieder und vertreten sind – so stellt dies insoweit keine eigene Wer-
tentscheidung dar und die Schweiz vermeidet damit, das Zielland selbst zu beur-
teilen; es wahrt zugleich die eigenen menschenrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz, wobei schon die Verfassung eine Art. 3 EMRK entsprechende Norm
kennt (Art 10 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. De-
zember 2020 E. 3.1). Die Existenz von Pilotentscheidungen des EMGR oder
einer erhöhter Überwachung der Umsetzung seitens des Ministerkomitees kann
dabei als eine einfache Richtschnur dienen, die betroffenen Organe selbst publi-
zieren dazu Übersichten.
Wesentlich für den vorliegenden Entscheid ist, dass in der Einschätzung des Mi-
nisterkomitees die strukturellen Probleme im ungarischen Strafvollzug bestehen
und seit 11 resp. 14 Jahren angegangen werden, ohne dass die Auflösung je-
doch linear und rasch voranschreiten würde oder ein Ende in der Begleitung
durch das Ministerkomitee absehbar wäre: Auch neue oder vorgesehene Ge-
fängnisse sind offenbar kaum geeignet, das Problem in seiner Gänze zu lösen.
22
RR.2026.19
Die Wirkung der Ersatzmassnahmen zur Haft ist nicht klar, es fehlen statistische
Angaben, um diese zu beurteilen. Schliesslich überwachen weder das CPT noch
das Ministerkomitee die Situation des Beschwerdeführers nach einer Ausliefe-
rung kontinuierlich. Insgesamt konnte das BJ die ernsthafte Befürchtung einer
schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers im
ersuchenden Staat nicht zerstreuen.
5.9 Vorliegend sind damit Garantien erforderlich, um der Gefahr einer schwerwie-
genden Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers im ersuchen-
den Staat zu begegnen und solche gestützt auf die Feststellungen des CPT dazu
auch geeignet (vgl. vorstehende Erwägungen 5.7, 1. Absatz und 5.2). Es darf
erwartet werden, dass eine diplomatische Garantie Ungarns die Gefahr einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Betroffenen ausreichend einschrän-
ken kann.
Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitgege-
ben werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020
E. 3.1.2–3.1.5, 3.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.278 vom
21. Dezember 2017 E. 6.2; RR.,2019.222 vom 3. Oktober 2019 E. 5.2). Voraus-
setzung einer Auslieferung sind damit die folgenden allgemeinen Garantien
(Art. 80p Abs. 1 IRSG):
«(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder er-
niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische In-
tegrität wird gewahrt. (2) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt.
Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Me-
dikamenten, wird gewährleistet. (3) Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist
berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Über-
wachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich je-
derzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (4) Die Behör-
den des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz
den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Ge-
fängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unver-
züglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (5) Der Ausgelieferte hat das Recht,
mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu ver-
kehren. (6) Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Ge-
fängnis zu besuchen.» Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in
BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben.
5.10 Ein Blick auf die Rechtslage zur Auslieferungspraxis der umliegenden Staaten
untereinander (Vollstreckung Europäischer Haftbefehl) zeigt, dass sie bei gege-
bener Gefährdung in einem zweiten Schritt eine sehr genaue Prüfung der kon-
kreten Haftbedingungen im Gefängnis nach einer Übergabe vornehmen, allen-
falls inkl. konkreter Zusicherungen (vgl. Urteil des deutschen
23
RR.2026.19
Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1103/24 vom 24. Januar 2025 S. 20–23, 25,
obige Erwägung 5.6; Urteil EuGH C-404/15 und C-659/15 vom 5. April 2016 Rz
92 ff.). Dies beruht jedoch auf anderer, gemeinschaftsrechtlicher Grundlage. Die
primäre Verantwortung der Einhaltung seiner allgemeinen völkervertragsrechtli-
chen Verpflichtungen liegt beim einzelnen Staat und die Einhaltung der Verpflich-
tungen wird grundsätzlich auch bei diplomatischen Garantien vermutet. In der
Schweizer Auslieferungspraxis wird die konkrete Einhaltung der allgemeinen Ga-
rantien durch die Besuchsrechte und -pflichten flankiert (vgl. aber BGE 148 IV
314 E. 5.4, wo es um eine präzisere Garantie ging). Dem BJ kommt dabei eine
wichtige Rolle zu, indem es in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA sicherstellt, dass die schweizerische diploma-
tische Vertretung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156
E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteile des Bundesgerichts
1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3; 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005
E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235). Entsprechend versteht sich das BJ auch als
das «rechtliche Gewissen der Bundesverwaltung» (https://www.bj.admin.ch/de,
Hauptseite; letzter Zugriff am 21. Juli 2026).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei die Möglichkeit zu geben,
seine Strafe in der Schweiz zu verbüssen (act. 1 S. 25).
6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die
Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und
dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt
erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungs-
übereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des
Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, in-
nerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf
Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Aus-
lieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279
E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; GARRÉ, a.a.O., Art. 27 IRSG N. 2).
Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafent-
scheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um
Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung
bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts
1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6; zum Ganzen Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2025.163 vom 4. Dezember 2025 E. 6.2).
6.3 Stützt sich die Auslieferung vorliegend auf das EAUe, ist Art. 37 Abs. 1 IRSG
nicht massgeblich. Ohnehin haben die ungarischen Behörden an die Schweiz
kein Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt. Auch liegt kein Fall vor,
24
RR.2026.19
der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmli-
ches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens
und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (vgl.
BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019
E. 2.7). Die Rüge geht fehl.
7. Insgesamt erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet. Eine Ausliefe-
rung nach Ungarn ist nach Einholung von Garantien zulässig. Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Auslieferung, ist insoweit unbegründet und abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft und eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erlittene
Haft (act. 1 S. 2).
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haft-
entlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ
zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann
(Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann aus-
nahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Ausliefe-
rungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn
sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge
auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungs-
gesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts
1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen zu-
lässig ist, ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzuweisen, wie auch
sein Gesuch um Entschädigung.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeistän-
dung (RP.2026.8 act. 1 S. 25–27).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser
einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
25
RR.2026.19
VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegeh-
ren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1
S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
9.3 Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit dargetan (RP.2026.8 act. 5.1–13).
Die Beschwerde war nicht aussichtslos. Sie gab vielmehr Anlass, die Ausliefe-
rungspraxis mit Ungarn zu überprüfen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist unter
den vorliegenden Umständen zu gewähren (vgl. die Konstellation des Urteils des
Bundesgerichts 1C_610/2015 vom 4. Januar 2016 E. 7.2.2) und Rechtsanwalt
Rudolf Bak als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
9.4 Rechtsanwalt Rudolf Bak weist in seinen Honorarnoten einen Aufwand von ins-
gesamt Fr. 8'428.-- aus (act. 1B Fr. 6'537.45 für 29.30 Stunden; act. 7.1
Fr. 1'890.55 für 8.4 Stunden). Dazu kommt der geltend gemachte Mehraufwand
im Zusammenhang mit der Eingabe vom 30. Oktober 2026.
Bei der Festsetzung des Honorars ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Ru-
dolf Bak den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ noch nicht vertreten
hatte und es im Beschwerdeverfahren weitgehend um andere Fragen ging. Ne-
ben der Beschwerde hat er sich auch im Schriftenwechsel nicht erneut zu Wort
gemeldet, was einer konzisen Prozessführung entspricht. Die Thematik verlangte
nach einem höheren als in Auslieferungsverfahren üblicherweise gerechtfertigten
Aufwand. Auch nach dem Gesagten erweist sich der Aufwand und damit die Ho-
norarnote insgesamt aber als ausserordentlich hoch und klar überhöht. Als Ein-
zelpunkte sind der Austausch mit dem Helsinki-Komitee zu nennen; die Men-
schenrechtsprüfung im Auslieferungsverfahren ist weitgehend bestimmt von der
Berichts- und Entscheidpraxis von Konventionsorganen, worauf abgestellt wer-
den kann; eigene Ermittlungen, konkret der Austausch mit einer ungarischen
Strafverteidigerin, gehören nicht zum entschädigungspflichtigen Aufwand;
ebenso wenig Fristerstreckungsgesuche oder die Einschätzung der Prozessaus-
sichten nach der Beschwerdeantwort. Insgesamt ist eine klar überdurchschnittli-
che Entschädigung gerechtfertigt, wobei pauschal Fr. 5'000.-- als angemessen
erscheinen, zuzüglich Fr. 100.-- für Spesen. Rechtsanwalt Rudolf Bak ist damit
vom BJ für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit
Fr. 5'100.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechts-
beistand antragsgemäss direkt auszubezahlen.
26
RR.2026.19
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige
ungarische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:
«1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im
Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizi-
nischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und
unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte
hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz
den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis ver-
legt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen
Ort der Inhaftierung.
5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt
und unbewacht zu verkehren.
6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.»
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 18. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
27
RR.2026.19
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Bak
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
28
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