Fixation de la peine; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde im Kanton Waadt wegen versuchter Nötigung verurteilt, nachdem er gegenüber B.________, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, mit E-Mail-Drohungen und einem unbegründeten Zahlungsbefehl über 8'016'000 Franken Druck ausgeübt hatte, um den Verkauf ihres Chalets zu für ihn günstigen Bedingungen zu erreichen. Nach einer späteren Vereinbarung zahlte er 25'000 Franken, zog den Zahlungsbefehl zurück und die Privatklägerin zog ihre Strafanzeige zurück. Vor Bundesgericht verlangte er, gestützt auf Art. 52 oder Art. 53 StGB von einer Strafe befreit zu werden, und rügte zudem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Willkürrüge, weil die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen den Belastungen der Geschädigten und deren chronischer Depression ohne Willkür auf ein ärztliches Zeugnis stützen durfte und die Beschwerde insoweit ungenügend begründet war. Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB schied aus, weil weder das Verschulden noch die Tatfolgen gering waren: Der Beschwerdeführer nutzte die Notlage der Geschädigten aus, handelte aus Gewinnstreben, setzte erhebliche Druckmittel ein und verursachte erhebliche Belastungen. Auch Art. 53 StGB war nicht anwendbar, weil trotz Schadenswiedergutmachung und Rückzug der Anzeige ein erhebliches öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung einer von Amtes wegen zu verfolgenden versuchten Nötigung bestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der Verurteilung wegen versuchter Nötigung und bei der von den kantonalen Instanzen ausgesprochenen Strafe.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafrecht (allgemein) ansehen