Violation simple des règles de la circulation routière; droit d'être entendu; fixation de la peine; frais judiciaires
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 400 Franken verurteilt, nachdem er nachts auf der A9 ungenügend rechts fuhr, während rund 300 Metern sein Mobiltelefon benutzte und polizeiliche Anweisungen missachtete. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch und rügte namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine bundesrechtswidrige Strafzumessung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge betreffend willkürliche Beweiswürdigung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen nicht substanziiert in Frage stelle und teilweise selbst einräume, das Telefon benutzt zu haben. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid hinreichend begründet, sodass weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht verletzt seien. Materiell bejahte das Bundesgericht Verstösse gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV wegen der Telefonmanipulation und der dadurch verminderten Aufmerksamkeit, gegen Art. 34 Abs. 1 SVG wegen des Fahrens teilweise auf der Überholspur sowie gegen Art. 27 Abs. 1 SVG wegen der Missachtung des klaren Polizeisignals «suivez-nous». Auch die Busse von 400 Franken sei bundesrechtskonform bemessen worden; das Fehlen von Vorstrafen wirke strafzumessungsrechtlich neutral.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und die Busse von 400 Franken bestehen.
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