Bundesgerichtsentscheid

Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit etc.

6B_21/2024Entscheid vom 11.06.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung verurteilt; das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe auf 45 Monate und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren an. Vor Bundesgericht focht er nur die Landesverweisung an und machte geltend, diese sei wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit nach Kuba nicht vollziehbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass definitive Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung einer Landesverweisung zu berücksichtigen sind, während ungewisse oder erst künftig zu prüfende Hindernisse Sache der Vollzugsbehörden bleiben. Die Vorinstanz habe den Entscheid zur Vollziehbarkeit ausreichend begründet und durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen, dass kein bereits heute feststehendes definitives Vollzugshindernis vorliegt, zumal kein konkreter behördlicher Bescheid zur dauerhaften Einreiseverweigerung nach Kuba vorlag. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechtsrügen stützten sich auf eine bloss hypothetische künftige Situation und betrafen damit keine aktuelle praktische Streitfrage.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Landesverweisung von 6 Jahren bleibt bestehen.

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