Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nachdem das Bundesgericht ein erstes obergerichtliches Urteil aufgehoben hatte, ordnete das Obergericht eine Landesverweisung von sechs Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer eine Reduktion auf fünf Jahre und den Verzicht auf die SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid nur noch über die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem befinden durfte und dabei an die verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden war. Bei der Dauer der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB verfüge die Vorinstanz über ein weites Ermessen; sie durfte das erhebliche öffentliche Interesse wegen der schweren Sexualdelikte und die familiären sowie beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers berücksichtigen und die Dauer auf sechs Jahre festsetzen. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung bejahte das Bundesgericht die gesetzlichen Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer wegen einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verurteilt wurde und von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie angesichts der Beziehungstat und des problematischen Frauenbilds eine hinreichende Gefährdung annahm und die Ausschreibung als verhältnismässig erachtete.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es bleibt bei der Landesverweisung von sechs Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
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