Strafzumessung; Landesverweisung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 16 1/2 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und verzichtete auf eine Landesverweisung. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Kantonsgericht die Strafe auf 27 Monate mit teilbedingtem Vollzug und ordnete eine Landesverweisung für fünf Jahre samt Ausschreibung im SIS an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine tiefere, vollständig bedingte Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung korrekt angewandt und ihr Ermessen nicht überschritten habe. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpfte sich weitgehend in appellatorischen Einwänden oder stützte sich auf Sachverhaltselemente, die vorinstanzlich nicht festgestellt waren; die Freiheitsstrafe von 27 Monaten erschien daher bundesrechtskonform. Zur Landesverweisung erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht verneint, da weder eine besonders starke Integration noch ein von Art. 8 EMRK geschütztes enges Familienverhältnis in der Schweiz vorliege. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während Probezeit und Strafuntersuchung sowie der ungünstigen Prognose überwog zudem das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb bei der Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit teilbedingtem Vollzug sowie bei der Landesverweisung für fünf Jahre einschliesslich SIS-Ausschreibung.
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