Escroquerie à l'aide sociale; expulsion; violation du principe de la maxime d'accusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde wegen Sozialhilfebetrugs und Beschimpfung verurteilt, weil er den Sozialdiensten zwischen 2020 und 2022 eine selbständige Tätigkeit im Fahrzeugexport, den Erwerb und Verkauf zahlreicher Fahrzeuge, Arbeitseinkünfte sowie weitere Bankkonten und Zahlungseingänge verschwieg. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte den Schuldspruch wegen Sozialhilfebetrugs, passte jedoch die Gesamtstrafe im Zusammenhang mit der Beschimpfung und dem widerrufenen früheren bedingten Strafvollzug an und bestätigte die Landesverweisung für fünf Jahre. Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Anklagemaxime, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anklageschrift die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatsachen hinreichend präzise umschrieb und damit die Funktionen der Umgrenzung und Information nach Art. 9 StPO erfüllte. Fragen zur Gesellschaft C.________ verletzten die Anklagemaxime nicht, weil entsprechende Tatsachen nicht als eigenständige Belastungselemente herangezogen wurden, sondern lediglich der Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen dienten; auch die Rüge betreffend die Zahl der Fahrzeuge und ein behauptet notwendiger Rückweisungsentscheid an die Staatsanwaltschaft blieb unzulässig oder unbegründet. In materieller Hinsicht erachtete das Bundesgericht die kantonale Beweiswürdigung als nicht willkürlich: Die Vorinstanz durfte von arglistigen Täuschungen über selbständige Erwerbstätigkeit, nicht deklarierte Konten und verschwiegene Löhne ausgehen, die zu unrechtmässigen Sozialhilfeleistungen führten. Schliesslich bestätigte es auch die Landesverweisung, weil die Vorinstanz die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung verhältnismässig gegeneinander abgewogen und die Härtefallklausel bundesrechtskonform verneint hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen Sozialhilfebetrugs sowie die Landesverweisung für fünf Jahre mit Ausschreibung im SIS blieben bestehen.
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