Bundesgerichtsentscheid

Strafzumessung; Landesverweisung

6B_284/2025Entscheid vom 17.04.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie verurteilt; nach einer teilweisen Rückweisung durch das Bundesgericht setzte das Obergericht die Freiheitsstrafe neu auf 45 Monate fest und beliess insbesondere die Landesverweisung von neun Jahren. Mit seiner erneuten Beschwerde verlangte er eine deutlich tiefere, teilbedingte Freiheitsstrafe und machte geltend, auch die Landesverweisung hätte neu geprüft werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB bundesrechtskonform gebildet, indem sie den engen Zusammenhang der sexuellen Handlungen mit Kindern strafmindernd innerhalb der Asperation berücksichtigte, zugleich aber den fehlenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Vergewaltigung sowie die unterschiedlichen Opfer und Rechtsgüter mit einbezog. Auch die Würdigung der täterbezogenen Umstände, namentlich des nur teilweisen Geständnisses, der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit der Tat und der Verfahrensdauer, bewege sich im weiten Ermessen der Vorinstanz; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte das Gericht. Zur Landesverweisung erwog es, dass die frühere Rückweisung ausschliesslich die Strafzumessung betraf, weshalb die Vorinstanz diesen Punkt nicht erneut beurteilen musste; zudem knüpft Art. 66a Abs. 1 StGB an die Anlasstat und nicht an die konkrete Strafhöhe an.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie die bereits angeordnete Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS blieben bestehen.

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